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Die Neufestsetzung einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, Art. 313 Abs. 4 S. 1 EGStGB

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Ein Verurteilter profitiert vom neuen Cannabisgesetz, doch die Justiz stolpert über die Neufestsetzung seiner Strafe. Das Thüringer Oberlandesgericht korrigiert die Entscheidung einer Strafvollstreckungskammer und setzt sich mit der Frage auseinander, wie sich die Legalisierung von Cannabis auf laufende Strafverfahren auswirkt. Dabei geht es um die Feinheiten der Gesetzeslage, wenn bei einem Urteil mehrere Delikte und verschiedene Drogen eine Rolle spielen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Ws 204/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Staatsanwaltschaft Erfurt legte gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 18.04.2024 Beschwerde ein. Der vorherige Beschluss zur Neufestsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe wurde aufgehoben. Die Gesamtfreiheitsstrafe wurde neu festgelegt, wobei eine Einzelstrafe aus einem spezifischen Delikt nicht berücksichtigt wurde. Die übrigen Einzelstrafen blieben in ihrer Höhe unangetastet. Die Entscheidung führte zu einer neuen Gesamtstrafe von elf Monaten. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vom Verurteilten zu tragen. Die Strafvollstreckungskammer war nicht zuständig für die Entscheidung zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe. Die rechtliche Grundlage zur Zuständigkeit wurde durch Auslegung bestehender Normen ermittelt. Der Beschluss hat Auswirkungen auf die Rechtssicherheit und die Zuständigkeiten binnen des Strafvollzugs. Die Entscheidung könnte auch Einfluss auf zukünftige Verfahren in ähnlichen Fällen haben. Neufestsetzung von Gesamtstrafen: Einblick in den deutschen Strafrechtfall Die Neufestsetzung einer Gesamtstrafe ist ein komplexer rechtlicher Prozess, der an Bedeutung gewinnt, insbesondere im Kontext des deutschen Strafrechts. Im Rahmen der Gesamtstrafenbildung ist es wichtig, die verschiedenen Einzelstrafen einer Person zusammenzuführen, um eine einheitliche Strafe zu ermitteln, die den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dieser Vorgang basiert


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