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Bussgeldurteil –  Anforderungen an Ratenzahlungsanordnung

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

Ein Architekt aus Niedersachsen riskiert alles für sein Traumprojekt – ein Doppelhaus mit vier Wohneinheiten. Doch seine Pläne stehen im Widerspruch zum Bebauungsplan, und er beginnt die Bauarbeiten trotz behördlicher Warnungen. Nun drohen ihm hohe Geldstrafen wegen Missachtung des Baurechts und der Anordnungen der Behörden. Wird er sein Projekt retten können, oder muss er für seinen Alleingang teuer bezahlen? Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ss (OWi) 140/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Betroffene wurde wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Verstöße gegen das Baurecht verurteilt, was zu erheblichen Geldbußen führte. Er hat versucht, eine Genehmigung für ein Bauvorhaben ohne die erforderliche Genehmigung zu erhalten und diese bereits begonnen, obwohl die Behörde ihm dies untersagt hatte. Die Rechtslage war unklar, da der Betroffene und die Behörde unterschiedliche Auffassungen zu den Anforderungen an die Genehmigungsfreiheit hatten. Das Gericht wies die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zurück und bestätigte die Geldbußen, nachdem es die Rahmenbedingungen für rechtmäßiges Bauen überprüfte. Der Beschluss sah vor, dass die Geldbußen in Raten gezahlt werden können, was jedoch die Fälligkeit der Raten festlegte. Das Gericht stellte fest, dass der Betroffene sich in erheblichem Maße fahrlässig verhalten hatte, was die Höhe der Geldbußen begründete. Die Entscheidung des Gerichts zeigt die Notwendigkeit auf, sich vor Baumaßnahmen umfassend über die rechtlichen Voraussetzungen zu informieren. Es wurde klargestellt, dass auch Geldbußen in Raten gezahlt werden können, was in Fällen finanzieller Schwierigkeiten von Bedeutung ist. Der Betroffene musste die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens selbst tragen, was weitere finanzielle Belastungen bedeutet. Die Entscheidung hat Konsequenzen für zukünftige Bauten, insbesondere in Bezug auf die Klärung von Genehmigungen und die Einhaltung behördlicher Vorgaben.


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