Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Zwangshypothek – Prüfung Ratenzahlungs- und Verfallklausel durch Grundbuchamt

Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de

Zwangshypothek zu früh eingetragen: Gericht stoppt übereifrigen Gläubiger! In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht München ging es um eine Zwangshypothek, die vorschnell auf zwei Wohnungen einer Schuldnerin eingetragen wurde. Das Gericht stellte klar: Bei Ratenzahlungsvereinbarungen darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn eine Rate tatsächlich fällig ist. Ein Sieg für die Schuldnerin und eine wichtige Klarstellung für alle, die in Raten zahlen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 199/15 |

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Entscheidung des Gerichts betrifft die Eintragung einer Zwangshypothek in den Wohnungsgrundbüchern und wurde auf Antrag der Beteiligten zu 1 angefochten.
  • In einem vorhergehenden Vergleich wurde ein Zahlungsplan festgelegt, der sich auf mehrere Raten erstreckte.
  • Die Beteiligte zu 1 argumentierte, dass zum Zeitpunkt der Eintragung der Zwangshypothek keine Fälligkeit der weiteren Raten gegeben war.
  • Das Gericht wies das Grundbuchamt an, einen Widerspruch gegen die Eintragung der Sicherungshypothek vorzunehmen.
  • Die Entscheidung basierte darauf, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Hypothekeneintragung nicht fällig war, was einen rechtlichen Fehler darstellt.
  • Das Gericht stellte fest, dass mit der Erteilung einer Vollstreckungsklausel die Vorschriften bezüglich der Fälligkeit der Forderung nicht mehr greifen.
  • Die finanzielle Verantwortung für die Verfahrenkosten wurde der Beteiligten zu 1 erlassen, und bereits geleistete Kosten sind zurückzuerstatten.
  • Durch den Beschluss wurde der Schutz von Schuldnern vor einer vorschnellen Eintragung einer Zwangshypothek gestärkt.
  • Der Fall verdeutlicht die Notwendigkeit, die Fälligkeit von Forderungen klar nachzuweisen, bevor Zwangshypotheken eingetragen werden können.
  • Die Entscheidung hat potenziell Folgen für zukünftige Vollstreckungsverfahren und deren Handhabung im Grundbuchrecht.

Der Fall vor Gericht


Zwangshypothek nach Vergleich: Unzulässige vorzeitige Eintragung

Das Oberlandesgericht München befasste sich in einem Fall mit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach einem gerichtlichen Vergleich. Die Beteiligte zu 1 hatte sich in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht verpflichtet, an den Beteiligten zu 2 einen Betrag von 300.000 Euro in vier Raten zu zahlen. Der Vergleich enthielt eine Ratenzahlungs- und Verfallklausel, wonach bei Zahlungsverzug der gesamte Restbetrag sofort fällig werden sollte.

Vorzeitige Beantragung der Zwangshypothek

Noch bevor die erste Rate fällig wurde, beantragte der Beteiligte zu 2 die Eintragung einer verteilten Zwangshypothek über 250.000 Euro auf zwei Wohnungen der Beteiligten zu 1. Das Grundbuchamt trug die Hypotheken am 3. Juni 2015 ein. Die Beteiligte zu 1 legte dagegen Beschwerde ein mit dem Ziel, die Eintragungen löschen zu lassen.

Prüfung der Fälligkeit durch das Vollstreckungsorgan

Das OLG München stellte klar, dass das Grundbuchamt als Vollstreckungsorgan die Fälligkeit der Forderung hätte prüfen müssen. Nach § 751 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung bei kalendermäßig bestimmten Ansprüchen erst beginnen, wenn der Kalendertag abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall war zum Zeitpunkt der Eintragung nicht einmal die erste Rate fällig. Zudem hatte der Gläubiger sogar zugestanden, dass die erste Rate pünktlich gezahlt wurde.

Unwirksamkeit der eingetragenen Hypothek

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die eingetragene Zwangshypothek zunächst unwirksam ist….


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge