Zwangshypothek zu früh eingetragen: Gericht stoppt übereifrigen Gläubiger! In einem aktuellen Fall vor dem Oberlandesgericht München ging es um eine Zwangshypothek, die vorschnell auf zwei Wohnungen einer Schuldnerin eingetragen wurde. Das Gericht stellte klar: Bei Ratenzahlungsvereinbarungen darf die Zwangsvollstreckung erst beginnen, wenn eine Rate tatsächlich fällig ist. Ein Sieg für die Schuldnerin und eine wichtige Klarstellung für alle, die in Raten zahlen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 199/15 | Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entscheidung des Gerichts betrifft die Eintragung einer Zwangshypothek in den Wohnungsgrundbüchern und wurde auf Antrag der Beteiligten zu 1 angefochten. In einem vorhergehenden Vergleich wurde ein Zahlungsplan festgelegt, der sich auf mehrere Raten erstreckte. Die Beteiligte zu 1 argumentierte, dass zum Zeitpunkt der Eintragung der Zwangshypothek keine Fälligkeit der weiteren Raten gegeben war. Das Gericht wies das Grundbuchamt an, einen Widerspruch gegen die Eintragung der Sicherungshypothek vorzunehmen. Die Entscheidung basierte darauf, dass die Forderung zum Zeitpunkt der Hypothekeneintragung nicht fällig war, was einen rechtlichen Fehler darstellt. Das Gericht stellte fest, dass mit der Erteilung einer Vollstreckungsklausel die Vorschriften bezüglich der Fälligkeit der Forderung nicht mehr greifen. Die finanzielle Verantwortung für die Verfahrenkosten wurde der Beteiligten zu 1 erlassen, und bereits geleistete Kosten sind zurückzuerstatten. Durch den Beschluss wurde der Schutz von Schuldnern vor einer vorschnellen Eintragung einer Zwangshypothek gestärkt. Der Fall verdeutlicht die Notwendigkeit, die Fälligkeit von Forderungen klar nachzuweisen, bevor Zwangshypotheken eingetragen werden können. Die Entscheidung hat potenziell Folgen für zukünftige Vollstreckungsverfahren und deren Handhabung im Grundbuchrecht. Der Fall vor Gericht Zwangshypothek nach Vergl
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Am 27.01.1880 wurde Herrn Thomas Alva Edison das Patent der „Electric Lamp“ mit der Nr. 223.898 in den USA ausgestellt. Nunmehr soll diese „Electric Lamp“ = Glühbirne „aussterben“. Nach dem Willen der EU und ihres Umweltschutzprogrammes sollen ab dem 01.09.2009 Glühbirnen mit mehr als 100 Watt Leistung nicht mehr auf […]