Ein hartnäckiger Autofahrer ohne Führerschein scheitert mit seiner Revision vor dem Oberlandesgericht Stuttgart und muss nun doch ins Gefängnis. Während das Gericht die Freiheitsstrafe bestätigt, sorgt ein juristisches Detail um die Anrechnung von Bußgeldern für eine unerwartete Wendung in dem Fall. Trotz des Fehlers bei der Anrechnung des Bußgeldes bleibt es bei der Freiheitsstrafe, was zeigt, wie streng die Justiz bei wiederholtem Fahren ohne Fahrerlaubnis vorgeht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ss 217/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall behandelt die Anrechnung von Zahlungen auf einen Bußgeldbescheid im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Das Amtsgericht hatte eine günstigere Regelung hinsichtlich der Anrechnung der Zahlungen des Angeklagten getroffen, die im Berufungsverfahren geändert wurde, was zu einer rechtlichen Überprüfung führte. Die Entscheidung des Landgerichts, Zahlungen auf die Verfahrenskosten anzurechnen, wurde als schadhaft bewertet, da dies gegen das Verschlechterungsverbot des Strafverfahrensrechts verstößt. Es wurde klargestellt, dass Zahlungen auf einen Bußgeldbescheid auch dann im Rahmen des Strafverfahrens berücksichtigt werden können, wenn sie nach der letzten Tatsacheninstanz, aber vor der rechtskräftigen Entscheidung geleistet wurden. Die Anrechnung der gezahlten Beträge wirkt sich vorteilhaft auf die Freiheitsstrafe des Angeklagten aus, da diese damit verkürzt werden kann. Das Gericht hat die Anrechnungsentscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt und diese klarer gefasst. Der Angeklagte bleibt für die Kosten des Rechtsmittels verantwortlich, was eine übliche Praxis im Strafrecht darstellt. Die Entscheidung fördert die prozessuale Wirtschaftlichkeit, indem sie eine schnelle und einfache Rückabwicklung wirtschaftlicher Nachteile des Betroffenen ermöglicht. Der Beschluss stellt sicher, dass die vom Angeklagten geleisteten Zahlungen bis
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Az: 2 Ws 221/15, Beschluss vom 09.12.2015 Leitsatz vom Verfasser: Wird für ein Geschwindigkeitsmessgerät keine Lebensakte geführt, obliegt der Bußgeldbehörde die Klärung der Frage, ob an dem Gerät nach der letzten Eichung Reparaturen vorgenommen worden sind. Hat sie dies nicht getan, kann das Amtsgericht die Sache […]