Ein tragischer Unfall auf einem Spielplatz: Ein Kleinkind wird von einem Auto erfasst, nachdem es unbemerkt das Gelände verlassen hat. Das Gericht betont die hohe Verantwortung von Aufsichtspersonen und sieht gleichzeitig eine Teilschuld bei der Autofahrerin. Die Haftung wird geteilt, was weitreichende Folgen für die Aufsichtspflicht und die Verkehrssicherheit in der Nähe von Kinderspielplätzen haben könnte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 12 U 83/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil befasst sich mit der Haftung für die Verletzung der Aufsichtspflicht durch eine Aufsichtsperson auf einem Spielplatz, nachdem ein Kleinkind einen Verkehrsunfall erlitten hat. Der Fall verdeutlicht die Verantwortung von Aufsichtspflichtigen, insbesondere bei unbeaufsichtigten Kleinkindern in potenziell gefährlichen Situationen. Schwierigkeiten ergeben sich aus der unklaren Auslegung der Aufsichtspflicht und der Haftung des Fahrzeugführers im Zusammenhang mit dem Unfall. Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagte zu 1. teilweise haftet und an die Klägerin einen Schadensersatzbetrag zahlen muss. Die Entscheidung basiert auf der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und der unzureichenden Beaufsichtigung des Kindes durch die Beklagte zu 1. Die Beklagte zu 2. wurde ebenfalls zur Mithaftung herangezogen, jedoch nicht in dem Maße, dass die Beklagte zu 1. vollständig von der Haftung entlastet wurde. Die klare Abgrenzung der Verantwortlichkeiten zwischen den beteiligten Parteien spielt eine entscheidende Rolle bei der Festlegung der Haftung. Das Gericht sieht die Betriebsgefahr des Fahrzeugs als relevanten Faktor an und berücksichtigt diese bei der Berechnung des Schadensersatzes. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die rechtliche Einschätzung von Aufsichtspflicht
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de VG Oldenburg, Az.: 7 A 4277/18, Urteil vom 19.02.2019 Der Bescheid des Beklagten vom 5. November 2018 wird aufgehoben, soweit darin die zwangsweise Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs des Klägers angedroht worden ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. […]