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Schwerbehinderter Arbeitnehmer klagt auf behindertengerechte Beschäftigung

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Eine blinder Bürofachkraft kämpft vor Gericht um einen behindertengerechten Arbeitsplatz bei den US-Streitkräften, doch seine Klage scheitert. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz und weist die Berufung des Klägers ab. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Schwierigkeiten bei der Integration schwerbehinderter Menschen in den Arbeitsmarkt und die Grenzen der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Sa 124/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Fall betrifft den Anspruch des Klägers auf eine behindertengerechte Beschäftigung nach seiner Erblindung. Der Kläger hat zuvor als Koch gearbeitet, war jedoch aufgrund seiner Behinderung nicht mehr in der Lage, diesen Beruf auszuüben. Er hat eine Umschulung zur Bürofachkraft erfolgreich abgeschlossen, aber dennoch keine Anstellung im Bürobereich erhalten. Die Klage des Klägers vor dem Arbeitsgericht wurde abgewiesen, da er die Anforderungen für die gewünschten Stellen nicht erfüllte. Es wurde festgestellt, dass der Kläger lediglich über einen Hauptschulabschluss verfügt und keine relevante Berufserfahrung im Bürobereich nachweisen kann. Der Hauptantrag auf eine bestimmte Stelle war unbegründet, da diese Stelle befristet war und somit nicht mehr zur Verfügung stand. Der Hilfsantrag auf alternative Beschäftigungen wurde ebenfalls als unzulässig und unbegründet abgelehnt. Das Gericht entschied, dass die Anforderungen in den US-Dienstvorschriften für zivilrechtliche Beschäftigte für den Kläger nicht erfüllbar waren. Das Urteil hat zur Folge, dass der Kläger keinen Anspruch auf die beantragte Stelle oder eine vergleichbare Eingruppierung hat. Der Fall verdeutlicht die Herausforderungen, die schwerbehinderte Menschen bei der Suche nach einem passenden Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst haben können. Gerichtsurteil stärkt Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Arbe


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