Reiserücktrittsversicherungen bieten finanziellen Schutz bei unerwarteten Ereignissen vor Reiseantritt. Neben Krankheit und Unfall des Reisenden sind auch schwere Erkrankungen oder Tod von Angehörigen versicherte Gründe. Schwangerschaftskomplikationen, Verlust des Arbeitsplatzes und erhebliche Schäden am Eigentum können ebenfalls einen Reiserücktritt rechtfertigen. (Symbolfoto: tonktiti – 123rf.com) Das Wichtigste: Kurz und knapp Reiserücktrittsversicherungen schützen Reisende vor finanziellen Verlusten, wenn sie ihre geplante Reise aus versicherten Gründen nicht antreten können. Versicherte Gründe können Krankheit, Unfall, Tod oder schwere Erkrankung naher Angehöriger sein. Auch Schwangerschaftskomplikationen, Verlust des Arbeitsplatzes und erhebliche Schäden am Eigentum können versicherte Gründe darstellen. Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Versicherungsgesellschaft bilden die rechtlichen Grundlagen. Reiserücktrittsversicherungen unterscheiden sich von anderen Reiseversicherungen wie der Reisekranken-, Reisegepäck- oder Reisehaftpflichtversicherung Grundlagen der Reiserücktrittsversicherung Eine Reise zu planen ist aufregend, doch manchmal kommt das Leben dazwischen. Hier setzt die Reiserücktrittsversicherung an. Sie bietet finanziellen Schutz, falls Sie Ihre lang ersehnte Reise absagen müssen. Doch was genau verbirgt sich hinter diesem Versicherungsprodukt? Definition und Zweck der Reiserücktrittsversicherung Eine Reiserücktrittsversicherung ist ein spezielles Versicherungsprodukt, das Reisende vor finanziellen Verlusten schützt, wenn sie ihre geplante Reise aus bestimmten Gründen nicht antreten können. Der Hauptzweck besteht darin, die bereits gezahlten Reisekosten zurückzuerstatten, falls ein versicherter Grund zum Reiserücktritt führt. Beispiel: Familie Müller hat eine teure Familienreise nach Spanien gebucht. Zwei Tage vor Reiseantritt erkrankt die Tochter
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Wiesbaden – Az.: 91 C 582/12 (18) – Urteil vom 08.08.2012 I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 179,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.04.2012 und 3,45 € Auskunftskosten zu zahlen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. […]