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Private Unfallversicherung – Leistungsausschluss für Haut- und Schleimhautverletzungen

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Eine Krankenschwester erleidet eine Hepatitis-C-Infektion – doch war es ein Unfall? Ein Ehemann kämpft vor Gericht um die Anerkennung der Infektion seiner Frau als Arbeitsunfall und die daraus resultierende Versicherungsleistung. Das Oberlandesgericht Hamm bestätigt die Entscheidung des Landgerichts und verweigert die Zahlung mit Verweis auf die Versicherungsbedingungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 141/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil befasst sich mit der Frage der Leistungsansprüche aus einer privaten Unfallversicherung im Falle einer Hepatitis C-Infektion, die möglicherweise durch einen Nadelstich verursacht wurde. Der Kläger macht geltend, seine Ehefrau habe sich bei der Berufsausübung als Krankenschwester verletzt, was zur Folge hatte, dass sie sich infiziert habe. Der Beklagte wies die Forderung auf Grundlage eines vertraglichen Ausschlusses zurück und argumentierte, dass die Verletzung als geringfügig eingestuft werden müsse und somit nicht unter den Versicherungsschutz falle. Das Landgericht schloss sich dieser Argumentation an und entschied, dass keine versicherte Unfallverletzung vorlag, da die Hautverletzung als unbedeutend angesehen wurde. Der Kläger rügte, das Landgericht habe die Erheblichkeit der Hautverletzung und die Notwendigkeit eines Gutachtens zur Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt. Der Senat wies die Berufung des Klägers zurück und stellte fest, dass der Fall keine Aussicht auf Erfolg habe und die erstinstanzliche Entscheidung rechtlich korrekt sei. Die abweisende Entscheidung beruht insbesondere auf der klaren Regelung im Versicherungsvertrag, wonach geringfügige Haut- und Schleimhautverletzungen von der Deckung ausgeschlossen sind. Es wurde betont, dass die Relevanz der Verletzung selbst und nicht die daraus entstandene Infektion entscheidend ist. Der Ausschluss infolge geringfügiger Verletzungen hält rechtlichen Prüfungen stand und wird als zulässi


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