Ein Berliner Versicherungsnehmer kämpft um seine Entschädigung nach einem vermeintlichen Einbruch, doch Unstimmigkeiten in den Spuren werfen einen Schatten des Zweifels auf den Fall. War es ein echter Einbruch oder ein Täuschungsmanöver? Das Gericht steht vor der schwierigen Aufgabe, die Wahrheit hinter den aufgebrochenen Türen und widersprüchlichen Beweisen zu enthüllen. Das Schicksal der hohen Forderung und der Ruf des Versicherten hängen am seidenen Faden der Glaubwürdigkeit. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 69/14 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil bezieht sich auf den Anspruch des Klägers auf Entschädigung aus einer Hausratversicherung nach einem angeblichen Einbruchdiebstahl. Die Klage wurde aufgrund mangelhafter Nachweise abgewiesen, da kein versicherter Einbruchdiebstahl festgestellt werden konnte. Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht ausreichend das äußere Bild der Entwendung belegen konnte, was für den Versicherungsschutz entscheidend ist. Dem Kläger wurde unter anderem zugestanden, dass im Falle eines Einbruchdiebstahls die Beweislast zugunsten des Versicherten erleichtert wird. Der Senat folgte der Auffassung des Landgerichts, dass nicht alle typischen Einbruchspuren vorhanden sein müssen, um einen Schaden als versichert anerkennen zu können. Der Versicherungsschutz greift nicht automatisch, wenn der Versicherungsnehmer nicht alle Einzelheiten nachweisen kann. Der Versicherer wiederum muss konkrete Tatsachen beweisen, die eine vorgetäuschte Tat belegen könnten. Für die Entscheidung war das äußere Bild des Einbruchdiebstahls maßgeblich, welches durch die festgestellten Umstände zwar indikativ war, aber nicht genügend Beweise lieferten. Der Entscheidungsprozess illustriert die komplexen Beweisanforderungen in Fällen von Versicherungsschäden. Das Urteil hat Implikationen für zukünftige Fälle, da es die Verantwortlichkeiten und Beweislasten zwischen Versich
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de AG Köln – Az.: 263 C 386/10 – Urteil vom 28.01.2011 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 270,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.07.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 77 % der […]