OLG Celle kippt Bußgeldbescheid: Raser kommt nach Geschwindigkeitsüberschreitung um 26 km/h aufgrund eines Verfahrensfehlers davon. Die Justiz scheitert an der Bürokratie: Verjährungsfrist verstrichen, da Behörden Aufenthaltsermittlung nicht rechtzeitig abschließen konnten. Ein Sieg für den Temposünder, der nun ungeschoren davonkommt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Ss (OWi) 206/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Bundesgerichtshof hat über die Verjährung von Ordnungswidrigkeiten entschieden, insbesondere im Kontext von Abwesenheit des Betroffenen. Der Fall beschäftigte sich mit einem Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, bei dem der Betroffene in den USA lebte. Während seiner Abwesenheit wurden mehrfach Verfahren eingestellt und Aufenthaltsermittlungen angeordnet, was zu Verwirrungen hinsichtlich der Verjährungsfristen führte. Das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts wurde aufgehoben, da die Anwendung der Verjährungsmittel in diesem Fall nicht korrekt war. Die Entscheidung des Gerichts stellt klar, dass die Verjährung unter bestimmten Bedingungen auch während einer Abwesenheit des Betroffenen unterbrochen werden kann. Das Gericht hätte auch die Einhaltung von Verfahrensschritten bei der Verjährungsunterbrechung prüfen müssen. Die Rechtsbeschwerde diente der Rechtssicherheit und der einheitlichen Anwendung von Ordnungswidrigkeitenrecht in ähnlichen Fällen. Die Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen auf künftige Verfahren, insbesondere bei der Berücksichtigung von Abwesenheiten in Bußgeldfragen. Betroffene sollten sich über die Verjährungsfristen und deren Unterbrechungsmöglichkeiten informieren, um ihre Rechte besser einschätzen zu können. Auch die Relevanz der Aufenthaltsermittlung und deren Einfluss auf die Verjährung wurde durch das Urteil deutlich hervorgehoben. Bußgeldverfahren: Verjährung und Aufenthaltsermittlungen im Fokus eines Urteils
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Sturmschaden durch Ast: Mieter scheitert mit Schadensersatzklage gegen Vermieter Das Landgericht Fulda hat in seinem Urteil vom 10.02.2015 entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch für den Kläger besteht, da die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt hat. Die Beklagte hatte den Baumbestand, von dem ein Ast auf das Fahrzeug des Klägers fiel, ordnungsgemäß […]