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Betriebsbedingte Kündigung – Interessenausgleich mit Namensliste

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Betriebsbedingte Kündigung unwirksam: Kölner Gericht stärkt Rechte eines langjährigen Arbeitnehmers und betont den Schutz vor Kündigung bei dauerhaftem Einsatz von Leiharbeitern. Auch bei Interessenausgleich mit Namensliste muss der Arbeitgeber detailliert Auskunft über die Sozialauswahl geben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 185/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung aufgrund eines Interessenausgleichs mit einer Namensliste ist Gegenstand des Verfahrens. Der Kläger war seit vielen Jahren als Betriebsschlosser bei der Beklagten angestellt und wurde gekündigt, während Leiharbeitnehmer in vergleichbaren Positionen eingesetzt wurden. Die Beklagte stellte keine ausreichenden Angaben zu den Auswahlkriterien und sozialen Überlegungen zur Kündigung bereit, was die Kündigung angreifbar machte. Das Arbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass die Kündigung aufgrund der unzureichenden sozialen Auswahl und der dauerhaften Beschäftigung von Leiharbeitnehmern unwirksam sei. Die Beklagte wies die Vorwürfe zurück und war der Meinung, sie müsse keine substanzielle Stellungnahme zu den Auswahlüberlegungen abgeben. Der Kläger argumentierte, dass die Liste der Mitarbeiter nicht den notwendigen Auskunftsanspruch erfüllte und die soziale Auswahl fehlerhaft war. Die Beklagte gab während der Verhandlung zu, dass ein Leiharbeitnehmer bis zu dem Kündigungszeitpunkt als Betriebsschlosser beschäftigt war. Das Gericht wies die Berufung der Beklagten zur Kostenla


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