Arbeitsgericht Mönchengladbach kippt Kündigung in Insolvenzverfahren: 55-jähriger Maschineneinrichter siegt gegen unfaire Entlassung! Das Gericht kritisiert fehlende Transparenz und grobe Fehler bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter. Ein wegweisendes Urteil für Arbeitnehmerrechte in Krisenzeiten. Zum vorliegenden Urteil Az.: 4 Ca 993/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Kündigung des Klägers wurde für unwirksam erklärt, was bedeutet, dass sein Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Der Fall betrifft die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung während eines Insolvenzverfahrens. Es gab eine signifikante Reduzierung der Beschäftigung und eine unzureichende Auslastung des Betriebs, die zur Kündigung führte. Der Beklagte berief sich auf einen Interessenausgleich mit Namensliste zur Begründung der Kündigung. Der Kläger wies darauf hin, dass keine ordnungsgemäße Sozialauswahl vorgenommen wurde und er keine Informationen über Sozialdaten anderer Arbeitnehmer erhielt. Das Gericht stellte fest, dass die Interessen des Klägers nicht ausreichend gewahrt wurden, da die Sozialauswahl unzureichend war. Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der fehlenden Transparenz und der ungenügenden Prüfung der Sozialkriterien. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beklagten auferlegt, was bedeutet, dass er für die Rechtsstreitkost
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Augsburg Az: 2 C 2757/97 Urteil vom 23.01.1998 Urteil verkürzt: Tatbestand: Der Kläger verlangt vom Beklagten die Unterlassung der Haltung von Bienen. Die Parteien sind unmittelbare Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens in OT. Der Beklagte ist Eigentümer des Anwesens. Hinsichtlich der Lage der Grundstücke und der weiteren […]