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Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufsunfähigkeitsversicherung –  Verweisung auf befristeten Arbeitsplatz unzulässig

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Ein ehemaliger Berufssoldat, der aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung berufsunfähig geworden war, kämpfte erfolgreich gegen die Einstellung seiner Berufsunfähigkeitsrente. Obwohl er eine befristete Stelle als wissenschaftlicher Mitarbeiter angenommen hatte, urteilte das Gericht, dass diese Tätigkeit nicht mit seiner früheren Lebensstellung vergleichbar sei und die Versicherung weiterhin leisten müsse. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 187/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger ist als berufsunfähig anerkannt und fordert zusätzliche Leistungen von seiner Versicherungsgegesellschaft. Die Beklagte hat die Zahlungen aufgrund der Verweisung des Klägers auf eine befristete Tätigkeit eingestellt. Das Gericht hat entschieden, dass die befristete Anstellung nicht der Lebensstellung des Klägers als Berufssoldat entspricht. Der Grundsatz von Treu und Glauben lässt eine Berücksichtigung neu erworbener Kenntnisse nur zu, wenn diese in einer Festanstellung münden. Der Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit bleibt entscheidend für die Bewertung des Anspruchs. Die Beklagte konnte nicht nachweisen, dass die neue befristete Tätigkeit die bisherigen Lebensverhältnisse des Klägers adäquat abbildet. Ein bloßer Vergleich der Einkommensverhältnisse reicht nicht aus, um eine gleichwertige Lebensstellung zu belegen. Die vorliegende Entscheidung stärkt den Anspruch von Versicherungsnehmern auf Leistungen bei Berufsunfähigkeit. Die Richtlinien zur Verweisung auf andere Jobs müssen die tatsächlichen Lebensverhältnisse berücksichtigen. Betroffene sollten sich über ihre Rechte im Klaren sein, um ihre Ansprüche gegenüber der Versicherung durchzusetzen. Urteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung: Verweisung auf alternative Jobs rechtlich geprüft Berufsunfähigkeitsversicherungen sind wichtige Verträge, die Menschen finanzielle Sicherheit b


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