Nürnberger Gericht bestätigt: Durchschnittliche Leistung im Job ist völlig okay! Auch eine Abmahnung im Lebenslauf macht noch lange kein schlechtes Arbeitszeugnis. Ex-Service-Center-Leiter der C-BKK erkämpft erfolgreich eine faire Bewertung vor Gericht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 Sa 55/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft die Berichtigung eines Arbeitszeugnisses und die damit verbundenen Anforderungen an die Schlussformel. Der Kläger hatte eine positive Bewertung seiner Leistungen im Zeugnis angefochten, nachdem sein Arbeitsverhältnis endete. Die Beklagte hatte dem Kläger ein Zeugnis mit neutralen Formulierungen und einer Schlussformel ausgestellt, die nicht den Leistungen des Klägers gerecht wurde. Das Gericht entschied, dass die ursprüngliche Schlussformel qualitativ unzureichend war und eine positive Wendung erfordere. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Berücksichtigung der erbrachten Leistungen des Klägers während seiner Anstellung. Der Kläger erhielt die Ergänzung einer wohlwollenden Schlussformel, während die Verbindung zur ursprünglichen Formulierung beibehalten wurde. Die Beklagte war verpflichtet, die Berichtigung im Arbeitszeugnis vorzunehmen, um faire Referenzen zu gewährleisten. Das Urteil bestätigt die rechtliche Erwartung, dass Arbeitszeugnisse eine wohlwollende und positive Darstellung der Leistungen enthalten müssen. Infolgedessen erhalten Arbeitnehmer mehr Sicherheit bezüglich ihrer Ansprüche auf eine positive Schlussformel im Arbeitszeugnis. Diese Entscheidung könnte Auswirkungen auf zukünftige Zeugnisstreitigkeiten haben und die Wahrnehmung von Arbeitnehmerrechten im Bereich Arbeitszeugnisse stärken. Rechtsstreit um Schlussformel: Anspruch auf wohlwollendes Arbeitszeugnis Ein Arbeitszeugnis ist ein wichtiges Dokument, das die Leistungen und das Verhalten eines Mitarbeiters während seiner Anstellung beschreibt. Es wir
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BUNDESARBEITSGERICHT Az.: 2 AZR 179/05 Urteil vom 12.01.2006 Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 26. Oktober 2004 - 6 Sa 348/03 - teilweise aufgehoben, soweit es über die Kündigung vom 25. Oktober 2002, den Weiterbeschäftigungsantrag und den Auflösungsantrag sowie über die Kosten entschieden hat. Der Rechtsstreit wird insoweit zur […]