Ein Brandschutzgutachten, das ein Badezimmerfenster zur Tiefgarage als unbedenklich einstuft, stellt sich als folgenschwerer Irrtum heraus und führt zu einem Rechtsstreit um Schadensersatz. Ein Kölner Gericht bestätigt die Haftung des Gutachters, sieht aber auch ein Mitverschulden der Bauträgerin, die das Fenster vorschnell einbauen ließ. Der Fall zeigt, wie wichtig eine gründliche Prüfung und Abstimmung im Bauprozess ist, um kostspielige Fehler zu vermeiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-16 U 129/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Es handelt sich um einen Fall von Schadensersatzansprüchen wegen eines fehlerhaften Brandschutzgutachtens. Der Bauträger ließ ein Mehrfamilienhaus errichten und beauftragte den Beklagten mit der Prüfung des Brandschutzes für eine Abweichung der Bauplanung. Der Sachverständige erstellte einen fehlerhaften Prüfbericht, der die Brandschutzbestimmungen nicht korrekt berücksichtigte. Das Bauamt beanstandete das zusätzliche Badezimmerfenster aufgrund von Brandschutzbedenken. Das Gericht entschied, dass der Beklagte für die Mehrkosten durch den Einbau des Fensters haftet, minderte jedoch den Anspruch wegen eines Mitverschuldens der Klägerin. Der Beklagte war der Ansicht, dass sein Prüfbericht nicht ursächlich für den Schaden sei, was das Gericht jedoch anders beurteilte. Das Gericht stellte fest, dass der Prüfbericht und die Prüfbescheinigung der Klägerin zugegangen sind und sie darauf vertraute. Der Prüfbericht und die Bescheinigung waren unvollständig und erweckten den Eindruck, dass keine Brandschutzbedenken bestehen. Die Klägerin konnte die Mehrkosten geltend machen, die durch den später beanstandeten Fenstereinbau entstanden sind. Der Beklagte hätte klarstellen müssen, dass die Abweichung vom Brandschutz erst nach Genehmigung durch das Bauamt zulässig sei und dass mit einer Genehmigung nicht zu rechnen war. Haftung von Brandschutzsachverständigen: Ein Urtei
Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de OLG Karlsruhe Beschluss vom 29.7.2014 Az.: 1 (3) SsRs 569/11; 1 (3) SsRs 569/11 – AK 145/11 Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts C. vom 31. Mai 2011 aufgehoben. Der Betroffene wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der […]