Ein Autofahrer rast mit überhöhter Geschwindigkeit durch Brandenburg, doch die Identifizierung per Messfoto führt zu einem juristischen Schlagabtausch. Das Oberlandesgericht Brandenburg legt die Messlatte für die Beweisführung höher und stellt strenge Anforderungen an die Identifizierung von Verkehrssündern. Die Überprüfung eines Bußgeldbescheids wegen Geschwindigkeitsüberschreitung enthüllt Lücken in der Beweiswürdigung und stellt die Aussagekraft von anthropologischen Gutachten auf den Prüfstand. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 B 53 Ss-OWi 278/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil des Amtsgerichts Oranienburg wurde aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen. Gegen den Betroffenen wurde ursprünglich ein Bußgeld und ein Fahrverbot verhängt wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit. Das Amtsgericht Oranienburg hatte die Geldbuße erhöht und auf ein Fahrverbot verzichtet. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hatte Erfolg, weil die Beweiswürdigung des Amtsgerichts lückenhaft war. Die Sachverständige hatte ein anthropologisches Vergleichsgutachten erstellt, das jedoch unzureichend dargestellt wurde. Es fehlten detaillierte Angaben zu den übereinstimmenden Merkmalen und deren Wahrscheinlichkeitsberechnung. Das Gericht konnte aufgrund der mangelhaften Darstellung die Schlüssigkeit und den Beweiswert des Gutachtens nicht prüfen. Für die Identifizierung des Fahrers anhand eines Messfotos sind detaillierte Beschreibungen und Bezugnahmen erforderlich, die im Urteil fehlten. Das Urteil wurde aufgehoben, weil die Beweisführung unzureichend war und das Foto nicht konkret genug in die Urteilsgründe einbezogen wurde. Die erneute Verhandlung soll die lückenhafte Beweisführung beheben und eine klare Identifizierung des Fahrers ermöglichen. Rechtliche Bewertung von Messfotos: Bußgeldverfahren im Fokus Bußgeldverfahren sind ein zentraler Bestandteil des deutsch
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Karlsruhe Az: 7 U 111/07 Urteil vom 29.08.2007 In dem Rechtsstreit wegen Forderung hat der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 15. August 2007 für Recht erkannt: I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30.03.2007 – 8 O 632/06 […]