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Anfechtung Erbschaftsannahme bei Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses

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Drei Erben aus erster Ehe fechten nach zwei Jahren erfolgreich die Annahme der Erbschaft ihres Vaters an, nachdem sie von einer hohen Darlehensschuld erfahren, die den Nachlass überschuldet. Das Oberlandesgericht München bestätigt ihr Recht auf Anfechtung aufgrund eines Irrtums über die Überschuldung und gibt ihnen Recht, dass die Frist erst mit der gerichtlichen Feststellung der Schuld begann. Die Entscheidung stärkt die Position von Erben, die erst spät von einer Überschuldung erfahren.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Das Nachlassgericht Ingolstadt entschied, den zuvor ausgestellten Erbschein einzuziehen.
Die Beteiligten hatten den Nachlass zunächst angenommen, später aber wegen Überschuldung angefochten.
Die Anfechtung erfolgte aufgrund eines Irrtums über die finanzielle Situation des Nachlasses.
Es wurde erst später bekannt, dass der Nachlass durch eine erhebliche Darlehensschuld belastet war.
Die Anfechtungserklärungen der Erben wurden als wirksam anerkannt.
Der Irrtum über die Überschuldung wurde als relevanter Grund für die Anfechtung gemäß § 119 Abs. 2 BGB bestätigt.
Die Anfechtungsfrist wurde korrekt eingehalten, da die Erben erst nach einem Gerichtsurteil von der tatsächlichen Überschuldung erfuhren.
Das Gericht stellte fest, dass die Erbschaft bei früherer Kenntnis der Schulden sofort ausgeschlagen worden wäre.
Der Einzug des Erbscheins war daher gerechtfertigt.
Eine weitere rechtliche Überprüfung wurde nicht zugelassen.


Erbschaftsannahme anfechten: Irrtümer über Überschuldung im Fokus
Die Annahme einer Erbschaft ist für viele Menschen ein bedeutender Schritt, oft verbunden mit der Hoffnung auf finanzielle Unterstützung und den Erhalt von Vermögenswerten. Doch was passiert, wenn sich herausstellt, dass der Nachlass stärker belastet ist, als angenommen? In solchen Fällen kann es zu einem Irrtum über die tatsächliche[…]


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