Ein Hub Service Agent am Flughafen Köln/Bonn kämpft um die Anerkennung seiner Leistungen in einem Zwischenzeugnis. Das Gericht entscheidet: Stichwortartige Zusammenfassung der Aufgaben reicht aus, detaillierte Tätigkeitsbeschreibung nicht nötig. Arbeitnehmer muss bei überdurchschnittlicher Bewertung konkret darlegen, warum die Bewertung seinen Leistungen nicht gerecht wird. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Sa 284/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht entschied, dass die vom Kläger geforderte Änderung des Zwischenzeugnisses nicht erforderlich ist. Die im Zwischenzeugnis enthaltene Arbeitsplatzbeschreibung ist vollständig und korrekt. Die Leistungs- und Verhaltensbewertung im Zeugnis wird als überdurchschnittlich anerkannt. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass seine Leistungen über die im Zeugnis beschriebenen hinausgehen. Das Zeugnis ist für alle möglichen Bewerbungssituationen innerhalb und außerhalb des Unternehmens aussagekräftig genug. Internationale Vorschriften für Tätigkeiten an Flughäfen sind allgemein bekannt und machen das Zeugnis nachvollziehbar. Es ist nicht nötig, jeden einzelnen Arbeitsschritt im Zeugnis detailliert zu beschreiben. Die bisherige Leistungsbewertung steht nicht im Widerspruch zur vorherigen Beförderung des Klägers. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Revision des Urteils wurde nicht zugelassen, da der Fall keine allgemeine rechtliche Bedeutung hat. Rechtliche Herausforderungen bei Zwischenzeugnissen: Einfluss der Tätigkeitsbeschreibung Ein Zwischenzeugnis ist ein wichtiges Dokument im Berufsleben, das häufig während eines laufenden Arbeitsverhältnisses ausgestellt wird. Es dient nicht nur als Bescheinigung über die bisherige Beschäftigung, sondern gibt auch einen umfassenden Überblick über die Tätigkeiten und Leistungen des Mitarbeiters. Ein korrekt formuliertes Zwischenzeugnis kann für zukünftige Bewerbu
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de LG Hanau – Az.: 2 S 123/19 – Beschluss vom 30.12.2020 Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. Zugleich weist die Kammer die Beklagte darauf hin, dass sie beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil die Berufung […]