Ein Grundstückseigentümer scheitert vor Gericht mit seinem Antrag auf Löschung einer Grundschuld. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg erklärt sich für unzuständig und verweist auf die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Ort des belasteten Grundstücks. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die komplexen Zuständigkeitsregeln im deutschen Immobilienrecht und deren Bedeutung für Grundstückseigentümer. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2/19 O 95/15 | Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg erklärte sich für unzuständig für eine Klage auf Löschung einer Grundschuld. Für Klagen auf Löschung einer Grundschuld ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das belastete Grundstück liegt. Diese Regelung dient der effizienten und sachnahen Bearbeitung von Immobilienangelegenheiten. Die ausschließliche Zuständigkeit kann nicht durch Parteivereinbarung umgangen werden. Eine Klage beim unzuständigen Gericht führt zur Abweisung als unzulässig, unabhängig von der inhaltlichen Berechtigung. Immobilienbesitzer müssen bei Löschungsanträgen besonders auf den korrekten Gerichtsstand achten. Ein Fehler bei der Wahl des Gerichts kann zu Zeitverlust und zusätzlichen Kosten führen. Die Entscheidung unterstreicht die strikte Anwendung der Zuständigkeitsregeln bei Grundschuldlöschungsklagen. Betroffene sollten sich vorab genau informieren, um eine zügige Bearbeitung ihres Anliegens sicherzustellen. Grundschuld und Löschungsbewilligung: Juristische Zuständigkeiten im Fokus Im deutschen Rechtssystem spielt die Grundschuld eine entscheidende Rolle, insbesondere im Bereich der Immobilienfinanzierung. Sie ermöglicht es Kreditgebern, Ansprüche auf eine Immobilie geltend zu machen, wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Eine häufige juristische Auseinandersetzung entsteht, wenn es um die Löschung einer G
Ganzen Artikel lesen auf: Rakotz.de Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit erlöschen die Ansprüche auf Gewährung und Abgeltung des gesetzlichen Urlaubs nicht, wenn der Arbeitnehmer im Urlaubsjahr und darüber hinaus dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt ist (vgl. BAG, Urteil vom 19.05.2009, Az.: 9 AZR 477/07). Der Auszahlungsanspruch eines entsprechenden Urlaubsgeldes wird jedoch erst fällig, wenn die Urlaubsvergütung selbst fällig ist.[…] Auszug aus […]