Krebs zwingt zur Arbeitszeitreduzierung – und plötzlich droht die gesetzliche Krankenkasse! Eine Frau kämpft gegen die Versicherungspflicht, obwohl sie jahrelang privat versichert war. Kann eine Krebserkrankung den Versicherungsstatus verändern? Ein Gerichtsurteil sorgt für Aufsehen. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 1 KR 295/13 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Es ging darum, ob die Klägerin der Krankenversicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt. Die Klägerin war seit 2001 als p engineer beschäftigt und ab 2004 privat versichert. Sie reduzierte ihre Arbeitszeit krankheitsbedingt nach einer Operation und erhielt eine Erwerbsminderungsrente. Die Beklagte entschied, dass die Klägerin ab 2008 versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung sei, da ihr Einkommen unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze fiel. Die Klägerin argumentierte, dass ihre Arbeitszeitreduzierung nur vorübergehend und krankheitsbedingt sei und ihre private Versicherung beibehalten werden sollte. Das Gericht entschied, dass die Klägerin ab 2008 versicherungspflichtig sei, da das Einkommen unter der relevanten Grenze lag und die Rentenbezüge nicht hinzugerechnet werden dürfen. Die Regelungen zur Befreiung von der Versicherungspflicht wurden nicht erfüllt, da die Arbeitszeit nicht ausreichend reduziert wurde. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch aufgrund fehlerhafter Beratung lag nicht vor, da die Beklagte die Klägerin korrekt informiert hatte. Die Revision wurde nicht zugelassen. Krankenversicherungspflicht: Ein Urteil zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch Die Krankenversicherung ist ein zentrales Element des deutschen Sozialversicherungsrechts. Sie sorgt dafür, dass die Versicherten im Krankheitsfall finanziell abgesichert sind und Zugang zu medizinischen Leistungen erhalten. In bestimmten Fällen kann es jedoch zu Fragen der Versicherungspflicht kommen, beispielsweise wenn ein Ver
Ganzen Artikel lesen auf: Verkehrsunfallsiegen.de AG Berlin-Mitte, Az.: 4 C 3071/15, Urteil vom 11.09.2015 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 114,85 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.01.2015 zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. […]