Ein Grabmacher klagt nach jahrzehntelanger schwerer Arbeit über Rückenleiden und fordert die Anerkennung als Berufskrankheit – doch das Gericht weist seine Klage ab. Trotz eindeutiger beruflicher Belastungen konnte kein ausreichender Zusammenhang zwischen den Beschwerden und der Tätigkeit nachgewiesen werden. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die schwierige Beurteilung von Berufskrankheiten und die hohen Anforderungen an den Nachweis der Kausalität. Zum vorliegenden Urteil Az.: L 2 U 444/13 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Es geht um die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr. 2108 der Berufskrankheitenverordnung (BKV) aufgrund von Wirbelsäulenschäden. Der Kläger war fast 28 Jahre als Grabmacher tätig und führte schwere körperliche Arbeiten aus. Schwierigkeiten bestehen in der Bewertung, ob die Wirbelsäulenschäden durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurden oder alters- bzw. anlagebedingt sind. Das Gericht entschied, dass die Berufung des Klägers abgewiesen wird. Die Entscheidung basiert auf Gutachten, die keinen eindeutigen Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und den Wirbelsäulenschäden nachweisen konnten. Auswirkungen: Der Kläger erhält keine Anerkennung seiner Wirbelsäulenschäden als Berufskrankheit und somit auch keine entsprechenden Leistungen. Herausforderungen bei der Anerkennung von Wirbelsäulenschäden als Berufskrankheit Unfallversicherungen spielen eine entscheidende Rolle im Schutz von Arbeitnehmern, insbesondere wenn es um Berufskrankheiten geht. Eine Berufskrankheit ist eine Erkrankung, die direkt durch die Tätigkeit am Arbeitsplatz verursacht wird. Im deutschen Rechtssystem ist es wichtig, dass solche Krankheiten als solche anerkannt werden, damit Betroffene Anspruch auf Leistungen haben. Ein häufiges Beispiel sind Wirbelsäulenschäden, die oftmals durch langfristige, repetitive Belastungen oder körperlich anspruchsvolle Tätigkeiten entstehen. Die Anerkennung eines Wirbelsä
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Az.: 6 Sa 406/13, Urteil vom 11.11.2014 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 05.06.2013 – 9 Ca 3548/12 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über die Begründung eines Altersteilzeitvertrages (im Folgenden: ATZ-Vertrag). Die am […]