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Handelsregistereintragung UG – Identität von Gründungskosten und Stammkapital

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Kammergericht Berlin stärkt Gründer: UG darf Gründungskosten in Höhe des gesamten Stammkapitals übernehmen, auch wenn dadurch werbliche Tätigkeit eingeschränkt wird. Amtsgericht Charlottenburg scheitert mit Forderung nach Deckelung der Kosten. Ein wegweisendes Urteil für angehende Unternehmer! Zum vorliegenden Urteil Az.: 22 W 67/14 | Das Wichtigste: Kurz & knapp Es geht um die Eintragung einer am 14. April 2014 gegründeten Unternehmergesellschaft (UG) ins Handelsregister. Das Amtsgericht Charlottenburg hatte Bedenken bezüglich der Habilitätsversicherung und der Höhe der Gründungskosten im Verhältnis zum Stammkapital. Die Gesellschafter hatten im Gesellschaftsvertrag ein Stammkapital von 1.000 Euro und Gründungskosten in gleicher Höhe festgelegt. Das Amtsgericht forderte, die Gründungskosten auf höchstens 300 Euro zu beschränken, was zur Beschwerde führte. Das Kammergericht entschied, dass die Eintragung nicht wegen der festgelegten Gründungskosten abgelehnt werden kann. Die gesetzliche Regelung erlaubt es, dass die UG die Gründungskosten bis zur Höhe des Stammkapitals tragen kann. Die Entscheidung stützt sich auf den Schutz der Gläubiger, der durch die klare Deklaration der Gründungskosten im Gesellschaftsvertrag gegeben ist. Die festgelegten Gründungskosten verhindern nicht die Eintragung, solange sie das Stammkapital nicht überschreiten. Die Eintragung wurde zu Unrecht verweigert, da die Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Errichtung und Anmeldung erfüllt waren. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Notwendigkeit zur Fortbildung des Rechts besteht. Handelsregistereintragung der UG: Juristische Folgen und Fallstudie erläutert Die Handelsregistereintragung einer Unternehmergesellschaft (UG) ist ein wesentlicher Schritt im Gründungsprozess und hat weitreichende rechtliche Auswirkungen. Die UG ist eine beliebte Rechtsform für Start-ups und kleine


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