Sicherheitsfirma muss Fahrtenbuch führen, nachdem Raser mit Firmenwagen erwischt wurde und Fahrer unbekannt bleibt. Gericht bestätigt: Verschweigen des Fahrers führt zu Konsequenzen für das Unternehmen. Fahrtenbuchauflage dient der Verkehrssicherheit und ist verhältnismäßig. Zum vorliegenden Urteil Az.: Au 3 S 15.880 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Es geht um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Fahrtenbuchauflage. Ein Unternehmensfahrzeug überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit, der Fahrer konnte nicht ermittelt werden. Die Halterin verweigerte die Aussage, und die Ermittlungen blieben erfolglos. Das Landratsamt ordnete eine zwölfmonatige Fahrtenbuchauflage an. Das Gericht lehnte den Antrag ab, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Die Anordnung des Sofortvollzugs wurde als formell korrekt beurteilt. Das Gericht sah die Interessen der Verkehrssicherheit als höherwertig an. Die Behörde hatte alle zumutbaren Maßnahmen zur Fahrerermittlung ergriffen. Bei Verweigerung der Mitwirkung durch den Halter sind weitergehende Ermittlungen nicht erforderlich. Die Klage gegen die Fahrtenbuchauflage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. Fahrtenbuchauflage: Rechtliche Konsequenzen und Herausforderungen im Steuerrecht Die Fahrtenbuchauflage ist ein Instrument, das von den Finanzbehörden genutzt wird, um die steuerlichen Gegebenheiten eines Fahrzeugs zu überprüfen. Sie kommt häufig zum Einsatz, wenn der Halter eines Fahrzeugs die steuerlichen Vorteile einer betrieblichen Nutzung geltend macht, jedoch die Identität des Fahrzeugführers bei bestimmten Fahrten nicht nachweisen kann. In solchen Fällen ist der Halter verpflichtet, ein Fahrtenbuch zu führen, aus dem die Nutzung des Fahrzeugs klar und nachvollziehbar hervorgeht. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach oder sind die Angaben im Fahrtenbuch unzureichend, kann dies ernsthaf
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de LG Berlin, Az.: 63 T 122/15, Beschluss vom 28.12.2015 In dem Rechtsstreit wird auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 13. August 2015 – 16 C 179/15 – betreffend den Klageantrag zu 3. (Feststellung) wie folgt abgeändert: Der Streitwert wird auf 5.037,90 EUR (42 […]