In einem überraschenden Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen einem Mann die Fahrerlaubnis zurückgegeben, obwohl dieser mehrfach unter Alkoholeinfluss aufgefallen war. Das Gericht stellte klar, dass Alkoholmissbrauch allein nicht ausreicht, um jemandem das Autofahren zu verbieten. Entscheidend sei vielmehr, ob eine konkrete Gefahr für den Straßenverkehr bestehe. Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Gefahr nicht als gegeben an, da der Mann trotz seines Alkoholkonsums bisher nicht durch Trunkenheitsfahrten aufgefallen war. Zum vorliegenden Urteil Az.: 16 B 584/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entziehung der Fahrerlaubnis wurde vom Oberverwaltungsgericht als voraussichtlich rechtswidrig eingestuft. Alkoholmissbrauch im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn Kraftfahrzeugführen und Alkoholkonsum nicht sicher getrennt werden können. Eine hohe Alkoholtoleranz allein reicht nicht aus, um auf mangelnde Fahreignung zu schließen. Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, die auf eine Gefährdung des Straßenverkehrs hindeuten. Im vorliegenden Fall gab es keine Hinweise auf frühere Trunkenheitsfahrten oder unkontrolliertes Verhalten im Straßenverkehr. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens war nicht gerechtfertigt. Die Behörde muss konkrete Anhaltspunkte für mangelnde Fahreignung nachweisen. Nicht jeder problematische Alkoholkonsum rechtfertigt den Entzug der Fahrerlaubnis. Alkoholmissbrauch und Fahrerlaubnis: Folgen der Gutachten-Nichtbeibringung Die Fahrerlaubnisentziehung ist ein komplexes Thema, das durch verschiedene gesetzliche Regelungen und Vorgaben geprägt ist. Insbesondere im Zusammenhang mit Alkoholmissbrauch wird die Thematik besonders brisant. Wird ein Fahrzeugführer aufgrund von Alkohol am Steuer erwischt, kann dies weitr
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Verwaltungsgericht Koblenz Az.: 7 K 1002/06.KO Urteil vom 24.05.2007 In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Baugenehmigung hat die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Koblenz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2007 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst […]