Die Berufung im Strafverfahren bietet Verurteilten eine zweite Chance auf Gerechtigkeit, indem sie eine erneute Betrachtung ihres Falles ermöglicht. Sie ist ein wichtiges Instrument zur Überprüfung erstinstanzlicher Urteile und trägt zur Qualitätssicherung der Rechtsprechung bei. Die Berufung muss jedoch form- und fristgerecht eingelegt werden, um zulässig zu sein. Die rechtlichen Grundlagen der Berufung finden sich in der Strafprozessordnung (StPO), die die Voraussetzungen, den Ablauf und die möglichen Folgen eines Berufungsverfahrens regelt. (Symbolfoto: Kzenon. – Canva) Das Wichtigste: Kurz und knapp Die Berufung im Strafverfahren bietet Verurteilten die Möglichkeit, ein erstinstanzliches Urteil durch ein höheres Gericht überprüfen zu lassen und stellt somit einen wichtigen Baustein im Streben nach Gerechtigkeit dar. Die Berufung ermöglicht eine vollständige Neuverhandlung des Falls, bei der sowohl Tat- als auch Rechtsfragen erneut geprüft werden. Die Berufung kommt einer doppelten Funktion zu: Sie dient dem individuellen Rechtsschutz des Verurteilten und trägt zur Qualitätssicherung der Rechtsprechung bei. Die Berufung ist von anderen Rechtsmitteln wie der Revision abzugrenzen, die lediglich Rechtsfehler überprüft. Die Berufung wird in der Regel vom Landgericht verhandelt, während Revisionen vom Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof verhandelt werden. Die rechtlichen Grundlagen für die Berufung im Strafverfahren finden sich in der Strafprozessordnung (StPO), insbesondere in den §§ 312 bis 332 StPO. Die Zulässigkeit der Berufung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft, wie die Einlegung gegen Urteile der ersten Instanz und die form- und fristgerechte Einlegung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn das Urteil bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wie die Verhängung einer Geldstrafe von mehr als fünfzehn Tagessätzen. Die Annahme der Berufung erfolgt, wenn die Berufung nicht offensichtlich unbegründet ist oder die Nachprüfung des Urt
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT Az.: 3 U 103/06 Urteil vom 24.08.2006 Vorinstanz: Landgericht Hamburg, Az.: 407 O 301/05 In dem Rechtsstreit hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 3. Zivilsenat, nach der am 17. August 2006 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt: Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 7 […]