Das Wichtigste: Kurz & knapp
Der Geschädigte darf sein Unfallfahrzeug zu dem im Gutachten ermittelten Restwert verkaufen, ohne auf höhere Angebote des Versicherers warten zu müssen.
Es besteht keine Pflicht des Geschädigten, dem Versicherer vor der Veräußerung des Unfallfahrzeugs das Gutachten zu übermitteln oder eine Wartezeit einzuräumen.
Die Verwertungsfreiheit des Geschädigten umfasst nicht nur das „Ob“, sondern auch den Zeitpunkt der beabsichtigten Veräußerung.
Eine zügige Veräußerung des Unfallfahrzeugs durch den Geschädigten kann auch dem Versicherer zugutekommen, da sie den Nutzungsausfallzeitraum verkürzen kann.
Der Geschädigte muss sich nicht auf überregionale Restwertangebote des Versicherers verweisen lassen, die den vom Gutachter ermittelten regionalen Restwert übersteigen.
Bei konkreter Schadensabrechnung nach Ersatzbeschaffung kann der Geschädigte die Kosten bis zur Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswertes verlangen, unabhängig vom tatsächlichen Umsatzsteueranteil.
Für eine konkrete Abrechnung genügt es, wenn der Geschädigte die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs nachweist, ohne den genauen Kaufpreis oder die Mehrwertsteuer belegen zu müssen.
Die Rechtsprechung des BGH zur Restwertproblematik wird vom Senat als gefestigt angesehen, trotz abweichender Auffassungen einiger Instanzgerichte.
Verkehrsunfall: Fahrzeugverkauf vor Restwertangebot und seine rechtlichen Folgen
Ein Verkehrsunfall kann für die beteiligten Parteien weitreichende Konsequenzen haben, insbesondere im Hinblick auf die regulierende Rolle der Versicherungen.[…]