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Online-Banking – grobe Fahrlässigkeit bei Preisgabe einer generierten TAN

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Ein vermeintlicher Online-Banking-Betrug erschüttert eine Kölner Familie: Nach einer rätselhaften Überweisung von über 9.000 Euro nach Schottland steht die Frage im Raum, wer für den Schaden aufkommen muss. Während die Bank das Verhalten der Kundin als grob fahrlässig bezeichnet, sieht diese sich als Opfer eines ausgeklügelten „Pharming-Angriffs“. Ein Rechtsstreit entbrennt, der die Sicherheitsstandards im Online-Banking auf den Prüfstand stellt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 O 505/14 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger ist Kunde einer Bank und nutzt mit seiner Frau das Online-Banking mittels TAN-Generator. Am 02.06.2014 wurde eine unautorisierte Überweisung über 9.352,30 EUR an eine schottische Bank durchgeführt, angeblich durch Phishing. Die Frau des Klägers meldete den Vorfall der Bank und forderte eine Rückzahlung, die von der Bank abgelehnt wurde. Der Kläger behauptet, Opfer eines Pharming-Angriffs zu sein, bei dem die Bankwebseite nachgeahmt wurde. Das Gericht entschied, dass die Klage unbegründet ist, da die Ehefrau des Klägers grob fahrlässig gehandelt hat. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt wird. Die Ehefrau des Klägers hat trotz mehrfacher Warnsignale TANs eingegeben, ohne eine legitime Überweisung zu tätigen. Die Sicherheitsvorkehrungen der Bank, wie auf ihrer Webseite beschrieben, wurden von der Ehefrau des Klägers missachtet. Die Klägerseite konnte nicht nachweisen, dass die Bankwebseite manipuliert war. Das Verhalten der Ehefrau führte dazu, dass der Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Grobe Fahrlässigkeit beim Online-Banking: Ein Urteil zur TAN-Preisgabe Die zunehmende Digitalisierung hat das Bankenwesen revolutioniert, insbesondere durch die Einführung von Online-Banking. Kunden können ihre Bankgeschäfte bequem von zu Hause aus erledigen, wodurch Zeit und Aufwand g


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