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Lebensversicherung – Widerruf der Übermittlung eines Schenkungsangebots durch Erben

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Erben schlagen Erbschaft aus, kassieren aber Lebensversicherung – zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Saarbrücken nun entschied. Ein komplexer Rechtsstreit um die Auszahlung einer Todesfallleistung in Höhe von über 12.000 Euro zeigt, wie schnell man in Erbschaftsangelegenheiten in juristische Fallstricke geraten kann. Die Unterscheidung zwischen Deckungs- und Valutaverhältnis bei Lebensversicherungen wird zum entscheidenden Faktor.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Streit um Berechtigung an einer Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung
Beklagte als gesetzliche Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen
Kläger sind die gesetzlich vertretenen unbekannten Erben, die Auszahlung der Versicherungssumme fordern
Landgericht entschied, dass Beklagte die Versicherungssumme rechtsgrundlos erlangt haben
Ein Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und den Beklagten wurde nicht nachgewiesen
Nachlasspfleger konnte den Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebots widerrufen
Widerruf verhinderte das Zustandekommen eines Schenkungsvertrags
Aufrechnung der Beklagten mit rückständigem Unterhalt wurde prozessual zurückgewiesen
Berufung der Beklagten wurde als aussichtslos eingestuft
Antrag auf Prozesskostenhilfe der Beklagten wurde abgelehnt, Kläger erhielten Prozesskostenhilfe


Lebensversicherung und Erbrecht: Streit um Schenkungswiderruf vor Gericht
Die Lebensversicherung ist ein zentrales Element der finanziellen Vorsorge, das häufig für den Schutz der Familie oder zur Sicherung der eigenen Altersvorsorge abgeschlossen wird. Bei Vertragsabschluss sind häufig auch Regelungen bezüglich der Bezugsberechtigung und der Übertragung dieses Vertrages von Bedeutung. Nicht selten kann es jedoch zu Streitigkeiten zwischen Erben und Versicherungsnehmern kommen, insbesondere wenn es um Schenkungen oder deren Widerruf geht. Hierbei spielt das Erbrecht eine entscheidende […]


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