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Lebensversicherung – Widerruf der Übermittlung eines Schenkungsangebots durch Erben

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Erben schlagen Erbschaft aus, kassieren aber Lebensversicherung – zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Saarbrücken nun entschied. Ein komplexer Rechtsstreit um die Auszahlung einer Todesfallleistung in Höhe von über 12.000 Euro zeigt, wie schnell man in Erbschaftsangelegenheiten in juristische Fallstricke geraten kann. Die Unterscheidung zwischen Deckungs- und Valutaverhältnis bei Lebensversicherungen wird zum entscheidenden Faktor. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 28/24 | | Hilfe anfordern

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Streit um Berechtigung an einer Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung
  • Beklagte als gesetzliche Erben haben die Erbschaft ausgeschlagen
  • Kläger sind die gesetzlich vertretenen unbekannten Erben, die Auszahlung der Versicherungssumme fordern
  • Landgericht entschied, dass Beklagte die Versicherungssumme rechtsgrundlos erlangt haben
  • Ein Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und den Beklagten wurde nicht nachgewiesen
  • Nachlasspfleger konnte den Auftrag zur Übermittlung des Schenkungsangebots widerrufen
  • Widerruf verhinderte das Zustandekommen eines Schenkungsvertrags
  • Aufrechnung der Beklagten mit rückständigem Unterhalt wurde prozessual zurückgewiesen
  • Berufung der Beklagten wurde als aussichtslos eingestuft
  • Antrag auf Prozesskostenhilfe der Beklagten wurde abgelehnt, Kläger erhielten Prozesskostenhilfe

Lebensversicherung und Erbrecht: Streit um Schenkungswiderruf vor Gericht

Die Lebensversicherung ist ein zentrales Element der finanziellen Vorsorge, das häufig für den Schutz der Familie oder zur Sicherung der eigenen Altersvorsorge abgeschlossen wird. Bei Vertragsabschluss sind häufig auch Regelungen bezüglich der Bezugsberechtigung und der Übertragung dieses Vertrages von Bedeutung. Nicht selten kann es jedoch zu Streitigkeiten zwischen Erben und Versicherungsnehmern kommen, insbesondere wenn es um Schenkungen oder deren Widerruf geht. Hierbei spielt das Erbrecht eine entscheidende Rolle, da es bestimmt, wie Vermögenswerte nach dem Tod eines Menschen verteilt werden. Im Kontext der Lebensversicherung kann es vorkommen, dass Erben die Zustimmung zu Schenkungsangeboten, etwa bezüglich des Versicherungsvertrags, widerrufen möchten. Diese rechtlichen Vorgänge sind oft komplex und erfordern ein gewisses Maß an Verständnis für sowohl das Versicherungsrecht als auch das Erbrecht. Die Frage, ob ein solcher Widerruf rechtlich wirksam ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, darunter den genauen Umständen des Schenkungsangebots und den bestehenden vertraglichen Regelungen. Um die rechtlichen Aspekte dieses Themas besser zu verstehen, werden im folgenden Abschnitt ein konkreter Fall und dessen gerichtliche Entscheidung analysiert.

Der Fall vor Gericht


Streit um Lebensversicherung: Erben gegen Bezugsberechtigte

Das Oberlandesgericht Saarbrücken befasste sich mit einem komplexen Rechtsstreit um die Auszahlung einer Lebensversicherung. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die ursprünglich als Bezugsberechtigte bestimmten gesetzlichen Erben die ausgezahlte Versicherungssumme behalten dürfen, nachdem sie die Erbschaft ausgeschlagen hatten.

Hintergrund des Falls

Ein Versicherungsnehmer hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen und als Bezugsberechtigte „die Erben der versicherten Person“ festgelegt. Nach seinem Tod schlugen die gesetzlichen Erben die Erbschaft aus. Dennoch zahlte die Versicherung die Todesfallleistung in Höhe von 12.028,18 Euro an diese aus….


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