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Fristlose Kündigung – Vorwurf vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit

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Nach vermeintlich unentschuldigtem Fehlen in Folge eines Urlaubs in der Türkei kündigte ein Arbeitgeber seinem Mitarbeiter fristlos. Das Kölner Landesarbeitsgericht prüfte nun die Rechtmäßigkeit dieser Kündigung und stellte dabei die besondere Situation von Krankheitsfällen im Ausland in den Fokus. Es entwickelte sich ein spannender Rechtsstreit um die Frage, ob eine Kopfverletzung und eine nachgereichte Krankschreibung eine fristlose Kündigung rechtfertigen können. Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 432/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen angeblicher vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber warf dem Kläger vor, unentschuldigt gefehlt und eine rückdatierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt zu haben. Das Arbeitsgericht Aachen entschied zugunsten des Klägers, da die Beweise des Arbeitgebers als unzureichend erachtet wurden. Der Arbeitgeber legte Berufung ein, welche das Landesarbeitsgericht Köln zurückwies. Das Gericht stellte fest, dass die Beweislast für die Kündigungsgründe beim Arbeitgeber liegt und dieser sie nicht hinreichend belegen konnte. Es wurden Zweifel an der Plausibilität der Kündigungsvorwürfe festgestellt, insbesondere hinsichtlich der angeblich erschlichenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Das Gericht bewertete die ärztlichen Atteste und die Aussagen der sachverständigen Zeugin als glaubwürdig. Eine Verdachtskündigung war nicht rechtswirksam, da der Arbeitnehmer nicht angehört und der Pe


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