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Fristlose Kündigung bei außerdienstlicher Straftat – Bezug zum Arbeitsverhältnis

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Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass der Besitz von Kinderpornografie im privaten Bereich nicht automatisch zur Kündigung eines Angestellten im öffentlichen Dienst führen darf. Ein Sachbearbeiter in einem Polizeipräsidium wurde entlassen, nachdem er wegen des Besitzes von Kinderpornografie verurteilt worden war. Das Gericht entschied jedoch, dass die Kündigung unwirksam war, da die Straftat keinen direkten Bezug zu seiner Arbeit hatte und er keine herausgehobene Position innehatte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 Sa 262/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger wurde aufgrund des Besitzes und der Verbreitung von Kinder- und Jugendpornografie verurteilt. Diese Straftaten wurden außerhalb der Arbeitszeit begangen und betrafen ausschließlich private elektronische Geräte. Das beklagte Land argumentierte, dass diese Straftaten den Betriebsfrieden störten und das Vertrauen in die Polizeibehörde untergraben hätten. Der Kläger war seit über 26 Jahren ohne Beanstandungen beschäftigt und arbeitete zuletzt ohne Außenkontakte in der Materialausgabe und Druckerei. Das Gericht befand, dass die außerdienstlichen Straftaten keinen direkten Bezug zum Arbeitsverhältnis hatten und keine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzten. Es wurde entschieden, dass die Kündigungen nicht auf einem wichtigen Grund basierten und daher unwirksam waren. Das Gericht stellte fest, dass die Straftaten des Klägers zwar das Vertrauen der Kollegen beeinträchtigten, aber keine ernsthafte Wiederholungsgefahr bestand. Auch wenn das Verhalten des Klägers die Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigte, sah das Gericht keine ausreichende Grundlage für eine fristlose Kündigung. Das Gericht hielt es für möglich, dass der Kläger au


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