Ein Grundstückseigentümer kämpft gegen die Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld, die er für unrechtmäßig hält. Der neue Gläubiger beharrt auf seinem Anspruch und beruft sich auf seinen guten Glauben beim Erwerb der Schuld. Nun hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden, wer am Ende den Kürzeren zieht. Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 79/14 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Urteil betrifft die Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück aufgrund einer eingetragenen Grundschuld. Der Hintergrund des Falls beinhaltet Darlehensverbindlichkeiten und die Übertragung eines Grundstücks innerhalb einer Familie. Die Schwierigkeiten ergaben sich aus der Frage, ob die Grundschulden auf tatsächlichen Darlehensverpflichtungen basierten oder nur zum Schein bestellt wurden. Das Gericht entschied, dass die Beklagte die Zwangsvollstreckung dulden muss, da die Grundschulden als gültig anerkannt wurden. Die Entscheidung basierte darauf, dass die Grundschulden im Grundbuch eingetragen und rechtlich wirksam waren. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Grundschulden ohne rechtlichen Grund bestellt wurden. Die Auswirkungen des Urteils sind, dass die Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte als neue Eigentümerin des Grundstücks durchgeführt werden kann. Immobilienerwerber sollten sicherstellen, dass sie alle bestehenden Grundschulden und deren Hintergründe vor dem Kauf eines Grundstücks prüfen. Es ist wichtig, sich über die möglichen Risiken von Zwangsvollstreckungen und deren rechtliche Grundlagen zu informieren, um finanzielle Nachteile zu vermeiden. Schutzmaßnahmen können beinhalten, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen und Eintragungen im Grundbuch sorgfältig zu überprüfen. Duldung der Zwangsvollstreckung: Rechte und Pflichten beim Immobilienerwerb Die Duldung der Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld ist ein zentrales Thema im deutschen
Ganzen Artikel lesen auf: Meinmietrecht.de AG Eisenach, Az.: 54 C 336/10, Urteil vom 22.11.2012 Das Anerkenntnis-Vorbehaltsurteil vom 19.07.2010, Az. 54 C 336/10, wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 […]