Schulterluxationen auf dem Eis: Eishockeyspieler scheitert mit Rentenklage nach wiederholten Verletzungen im harten Profisport. Karriereende durch Arbeitsunfälle? Gericht weist Forderung nach Verletztenrente ab, da Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht ausreichend gemindert. Grenzübergreifender Fall: deutsches Gericht berücksichtigt nur in Deutschland erlittene Verletzungen bei Rentenanspruch eines Eishockeyprofis mit internationaler Karriere. Zum vorliegenden Urteil Az.: S 6 U 80/10 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Kläger wollte eine Verletztenrente wegen einer dauerhaften Erwerbsminderung durch Schulterverletzungen. Während seiner Karriere als Eishockeyspieler erlitt der Kläger mehrere Schulterluxationen. Die Verletzungen führten zu Operationen und längeren Ausfallzeiten, jedoch nicht zu einer dauerhaften erheblichen Einschränkung. Ein Gutachter stellte eine anfängliche Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20% fest, revidierte diese aber auf 10% nach erneuter Überprüfung. Die Beklagte lehnte die Verletztenrente ab, da die MdE nicht mindestens 20% betrug. Der Kläger argumentierte, dass die Beklagte den Gutachter beeinflusst habe, was die objektive Einschätzung verfälscht hätte. Das Gericht stützte sich auf medizinische Berichte und Gutachten, die keine ausreichenden Funktionsbeeinträchtigungen feststellten. Die Klage wurde abgewiesen, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verletztenrente nicht erfüllt waren. Das Gericht bestätigte, dass eine MdE von 20% nicht nachgewiesen werden konnte, da die Funktionsfähigkeit der Schulter als sehr gut beurteilt wurde. Die Auswirkungen für den Kläger sind, dass er keine Verletztenrente erhält und seine beruflichen Einschränkungen nicht als ausreichend schwerwiegend anerkannt wurden. Unfallbedingte Erwerbsminderung: Urteil beleuchtet soziale Entschädigungsfragen
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OVG Lüneburg – Az.: 13 MN 91/21 – Beschluss vom 03.03.2021 Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antrag der Antragsteller (Schriftsatz v. 25.2.2021, S. 2), § 10 Abs. 1b […]