Das Wichtigste: Kurz & knapp
Die Klägerin (eine Stadt) verklagte die Beklagte auf Räumung von Gewerberäumen und Zahlung fiktiver Umsatzmiete für 2018 bis 2021.
Der Mietvertrag beinhaltete eine Umsatzmiete von 2% des Nettoumsatzes und eine Betriebspflicht der Beklagten.
Die Beklagte zahlte ab November 2019 keine Umsatzmiete mehr und führte dies auf mangelnde Nachfrage und pandemiebedingte Schließungen zurück.
Die Klägerin forderte rückständige Umsatzmiete auf Basis eines fiktiven Umsatzes, den sie für erzielbar hielt.
Das Gericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf fiktive Umsatzmiete hat, da die Beklagte ihrer Betriebspflicht nicht nachkam.
Das Mietverhältnis wurde aufgrund rückständiger Mietzahlungen und fristloser Kündigung der Klägerin beendet.
Die Beklagte muss die Gewerberäume räumen und die fiktive Umsatzmiete zahlen.
Die Forderung der Beklagten auf Entschädigung für eingebrachtes Inventar wurde abgewiesen.
Das Urteil stellt klar, dass Mieter auch bei mangelnder Nachfrage und externen Faktoren wie Pandemien die vertraglich vereinbarte Umsatzmiete schulden.
Die Entscheidung stärkt die Position von Vermietern hinsichtlich der Einhaltung von Betriebspflichten und Mietzahlungen.
Gerichtsurteil zur Umsatzmiete: Auswirkungen auf Betriebspflicht und Mietverhältnis
Im deutschen Mietrecht spielt die Umsatzmiete eine zunehmend wichtige Rolle, insbesondere in der Gewerbemietvereinbarung. Bei dieser Form der Miete wird die Höhe der Zahlungen an die Umsatzentwicklung des Mieters gekoppelt, was vor allem für Handelsbetrieb[…]