Sachverständiger verlangt mehr Geld als vereinbart – Gericht pfeift ihn zurück! In einem spannenden Rechtsstreit um die Vergütung eines Gutachtens hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden, dass Sachverständige sich an die vereinbarten Kostenvorschüsse halten müssen. Ansonsten droht ihnen eine empfindliche Kürzung ihrer Rechnung. Das Gericht stellte klar, dass die volle Höhe der Kosten im Voraus mitgeteilt werden muss, um böse Überraschungen zu vermeiden. Zum vorliegenden Urteil Az.: 6 W 19/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Beschwerdeführer wurde als Sachverständiger bestellt und erhielt den Hinweis, das Gericht bei erheblichen Überschreitungen des Kostenvorschusses zu informieren. Der Sachverständige rechnete seine Leistungen ab, wobei der abgerechnete Betrag den Kostenvorschuss um mehr als 25% überschritt. Da der Sachverständige das Gericht nicht rechtzeitig informierte, wurde seine Vergütung auf den Kostenvorschuss von 500 € begrenzt. Das Landgericht setzte die Vergütung des Sachverständigen auf 500 € fest, trotz des Einspruchs des Beschwerdeführers. Die Beschwerde des Sachverständigen wurde als unzulässig abgewiesen, da keine rechtzeitige Information über die Kostenüberschreitung vorlag. Eine erhebliche Überschreitung des Kostenvorschusses liegt regelmäßig bei mehr als 20% vor, was hier der Fall war. Das Gericht entschied, dass die Parteien frühzeitig über das Kostenrisiko informiert werden müssen, um über die Fortführung der Beweisaufnahme entscheiden zu können. Der Brutto-Endbetrag ist für die Festsetzung der Vergütung entscheidend. Die Kostenentscheidung basierte auf den gesetzlichen Vorgaben des JVEG. Eine weitere Beschwerde ist gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG nicht möglich. Sachverständigenvergütung: Gerichtsurteil zur erheblichen Überschreitung analysiert Die Rolle von Sachverständigen im rechtlichen Kontext ist von großer Bedeutung, da sie
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OLG Frankfurt – Az.: 6 U 68/20 – Urteil vom 30.09.2021 Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11.3.2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung […]