Mieterin scheitert vor Gericht mit Klage gegen Berliner Vermieterin wegen angeblicher Wohnungsmängel. Obwohl sie diverse Mängel an der Immobilie monierte, konnte sie das Gericht nicht von der Berechtigung ihrer Forderungen überzeugen. Die Entscheidung unterstreicht die hohen Anforderungen an Mieter bei der Geltendmachung von Mängeln. Zum vorliegenden Urteil Az.: 8 C 225/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Klage wurde abgewiesen und die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Gericht entschied, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Mängelbeseitigung hat, da sie die Mängel nicht substantiiert vorgetragen hat. Die Beklagte hat detailliert dargelegt, wie sie die behaupteten Mängel behandelt, was die Klägerin nicht widerlegen konnte. Der Sachvortrag der Klägerin war oft zu pauschal und wurde vom Gericht als unsubstantiiert bewertet. Das Gericht erkannte in den vorgetragenen Umständen keinen Mietmangel, der eine Mietminderung oder ein Zurückbehaltungsrecht rechtfertigen würde. Ein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Mieten wurde verneint, da die Mängelanzeige nicht ausreichend konkretisiert war. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit einer genauen und detaillierten Darstellung von Mängeln und deren Auswirkungen. Die Kündigung des Hauswarts wurde als unternehmerische Entscheidung der Beklagten bewertet und nicht als Mangel anerkannt. Das Gericht stellte fest, dass pauschale Behauptungen der Klägerin ohne konkreten Gegenbeweis nicht ausreichen, um Ansprüche geltend zu machen. Der späte Eingang eines Schriftsatzes der Klägerin wurde nicht berücksichtigt, da er keinen relevanten neuen Sachvortrag enthielt. Mietmängel nachweisen: Aktuelles Urteil stärkt Mieterrechte gegenüber Vermietern Wer kennt es nicht: Der Heizkörper spinnt, die Fenster sind undicht oder die Nachbarn veranstalten Party bis in die Morgenstunden. Mietmängel können den Wohnalltag zur Qual mac
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de Oberlandesgericht Karlsruhe Az.: 17 U 4/07 Urteil vom 15.07.2008 Vorinstanz: Landgericht Heidelberg, Az.: 2 O 314/05 In dem Rechtsstreit wegen Freistellung hat der 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 01. Juli 2008 für Recht erkannt: 1. Die Berufung der Beklagten Ziffer 1 gegen das Urteil des […]