Millionenbetrug in Anwaltskanzlei aufgedeckt: Seniorpartner veruntreut Mandantengelder und zieht Kanzlei in den Strudel der Haftung. Insolvenzverwalter kämpft für geschädigte Mandanten und erringt wegweisenden Sieg vor Gericht. Oberlandesgericht Hamm fällt Grundsatzurteil zur Haftung von Kanzleien für Verfehlungen ihrer Partner. Zum vorliegenden Urteil Az.: 28 U 47/22 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht hat mehrere offensichtliche Fehler im ursprünglichen Urteil berichtigt, wie Datumsangaben und Aktenzeichen. Die Berichtigung umfasst auch redaktionelle Änderungen, um klarzustellen, dass bestimmte Formulierungen präziser sind, wie die Änderung von „liquiden“ zu „liquide“. Einige Berichtigungsanträge der Beklagten wurden abgelehnt, weil sie lediglich das Prozessgeschehen wiedergaben und keine tatsächlichen Fehler darstellten. Das Gericht lehnte weitere Berichtigungsanträge ab, da die beanstandeten Passagen aus dem Kontext des Urteils und den Gerichtsakten korrekt wiedergegeben wurden. Mehrere Anträge auf Berichtigung wurden zurückgewiesen, da sie lediglich rechtliche Bewertungen des Senats betrafen und keine Unklarheiten oder Fehler vorlagen. Die Unzulässigkeit einiger Anträge wurde bestätigt, da die Formulierungen keine Unklarheit für den Leser verursachten und im rechtlichen Zusammenhang verständlich waren. Das Gericht betonte, dass die korrekte Wiedergabe von Tatsachen, die dem Richter aus amtlicher Tätigkeit bekannt sind, nicht als Fehler anzusehen ist. In Bezug auf den Antrag zu Ziff. 2.10 stellte das Gericht fest, dass der Zusammenhang deutlich macht, dass nur die Bundesrepublik Deutschland gemeint sein kann. Die Entscheidung zeigt, dass Berichtigungen nur bei offensichtlichen Unrichtigkeiten vorgenommen werden und nicht bei Meinungsverschiedenheiten über rechtliche Bewertungen. Das Urteil verdeutlicht die Wichtigkeit der genauen und klaren Formulierung im juristischen Kontext, um Missverständnisse und unnötige A
Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de ArbG Cottbus – Az.: 2 Ca 1541/11 – Urteil vom 29.02.2012 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.579,32 Euro brutto für die Zeit vom 01.01.2009 bis September 2011 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine ordnungsgemäße Stundenlohn-abrechnung auszufertigen für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 01.01.2012 […]