Balkonkraftwerk-Zoff in Hamburg: Gericht kippt nachträgliche Genehmigung – Eigentümergemeinschaft scheitert mit nachträglichem Segen für illegale Solarmodule an Fassade. Zum vorliegenden Urteil Az.: 980b C 37/23 WEG | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht erklärte den Beschluss der Eigentümerversammlung zur Genehmigung eines Balkonkraftwerks für ungültig. Das Balkonkraftwerk wurde ohne vorherige Genehmigung durch die Eigentümerversammlung installiert. Die Eigentümergemeinschaft versuchte, die Installation nachträglich zu genehmigen, was für bauliche Veränderungen erforderlich ist. Das Gericht stellte fest, dass die Eigentümer nicht ausreichend über die Details des Beschlusses informiert wurden. Die optische Veränderung durch die PV-Module beeinträchtigte das Erscheinungsbild des Gebäudes erheblich. Eine nachträgliche Genehmigung baulicher Veränderungen ist nur unter Einhaltung bestimmter Informationspflichten zulässig. Die erforderlichen technischen und sicherheitsrelevanten Informationen wurden den Eigentümern nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt. Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der fehlenden ordnungsgemäßen Verwaltung und unzureichenden Information der Eigentümer. Gerichtsurteil zu Balkonkraftwerken: Eigentumsrechte in WEGs im Fokus Die Eigentumsverhältnisse in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) sind oft kompliziert. Insbesondere wenn es um bauliche Veränderungen an der Immobilie geht, müssen die Interessen aller Eigentümer berücksichtigt werden. So ist beispielsweise ein Balkonkraftwerk, also eine kleine Photovoltaikanlage auf dem Balkon, nicht automatisch erlaubt. Ob der Einbau eines Balkonkraftwerks durch die Gemeinschaft genehmigt werden
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BGH-Urteil: Verkäufer haftet für undichte Terrasse beim Hausverkauf Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass beim Verkauf eines Hauses mit überdachter Terrasse der Verkäufer verpflichtet ist, den Käufer über eine Undichtigkeit zu informieren. Dies gilt selbst bei einem vertraglichen Ausschluss der Sachmängelhaftung, da das Verschweigen eines solchen Mangels als arglistig angesehen wird. […]