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Verkehrsunfall – Beweis des äußeren Schadenshergangs

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Audi-Fahrer verliert Schadensersatzprozess: Gutachter entlarvt widersprüchliche Unfallschilderung nach Kollision mit VW Crafter. Oberlandesgericht Hamm bestätigt erstinstanzliches Urteil und weist Berufung ab. Beweisführung in Unfallprozessen entscheidend: Sachverständigengutachten widerlegt übereinstimmende Aussagen der Unfallbeteiligten. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-9 U 164/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Landgericht hat den äußeren Schadenshergang in einem Verkehrsunfall als nicht bewiesen und feststellbar angesehen, und dieser Entscheidung ist der Senat des OLG Hamm gebunden. Die Berufung zeigt keine Umstände auf, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden, und gibt lediglich zu ergänzenden Bemerkungen Anlass. Für einen Ersatzanspruch muss zunächst der äußere Tatbestand einer Rechtsgutsverletzung, d.h. der äußere Schadenshergang, feststehen, und die Darlegungslast und Beweislast hierfür liegt beim Kläger. Der Kläger muss substantiiert und schlüssig dartun und beweisen, dass der unfallverursachende Zeuge den Schaden am klägerischen Fahrzeug auf eine bestimmte Art und Weise verursacht hat, was im vorliegenden Fall nicht geführt wurde. Der Sachverständige hat ausgeführt, dass das Schadensbild am klägerischen Audi A 8 nicht durch die geschilderte seitliche Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug vom Typ VW Crafter Kastenwagen verursacht worden sein könne. Der Senat ist der Auffassung, dass eine tatsächliche Gegenüberstellung des Klägerfahrzeugs mit einem baugleichen VW Crafter keine weiteren Erkenntnisse erbringen könnte. Die Berufung ist nach alledem aussichtslos, und die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung zurückzuweisen, da keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind und eine mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung würde keiner weiteren Beweisaufnahme bedürfen, und auch ansonsten erscheint eine mündliche Ver


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