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Unberechtigte Forderungen dürfen nicht in  Berechnung des Mietrückstands miteinbezogen werden

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Streit um Heizkostenerhöhung eskaliert: Frankfurter Mieterin nach Kündigung erfolgreich, muss aber weiterhin höhere Vorauszahlungen leisten. Nach unberechtigter Erhöhung der Heizkostenvorauszahlung drohte einer Mieterin in Frankfurt die fristlose Kündigung, doch sie konnte sich vor Gericht behaupten und in ihrer Wohnung bleiben. Gericht bestätigt Recht der Vermieterin auf Beibehaltung der aktuellen Heizkostenvorauszahlung trotz Rücknahme der Erhöhung. Zum vorliegenden Urteil Az.: 33 C 1198/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Parteien stritten um die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Die Beklagte mietete eine Wohnung und zahlte zeitweise die Miete nicht vollständig. Die Klägerin kündigte daraufhin fristlos und ordnungsgemäß. Nachträglich wurden die offenen Mieten von der Beklagten beglichen. Die Klägerin erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Das Gericht entschied, dass die Kündigung nach Zahlung der Rückstände unwirksam wurde. Die Beklagte beantragte festzustellen, dass nur eine geringere Heizkostenvorauszahlung geschuldet ist. Das Gericht wies die Widerklage der Beklagten ab, da die Heizkostenvorauszahlungen angemessen waren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar unter bestimmten Sicherheitsleistungen. Gerichtsurteil: Unberechtigte Kosten dürfen Mietrückstand nicht erhöhen Jeder Mieter kennt das Gefühl: Die Miete ist fällig und die Rechnung liegt im Briefkasten. Doch was, wenn sich in der Rechnung neben der eigentlichen Miete noch zusätzliche Kosten verstecken, die im Nachhinein als unberechtigt gelten? Kann der Vermieter diese Kosten einfach zur Miete addieren und den Mieter mit einem größeren Mietrückstand konfrontieren? Nein, denn unberechtigte Forderungen dürfen nicht in die Berechnung des Mietrückstands einfließen. In vielen Fällen versuchen Vermieter, zusätzliche


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