Ehevertrag sorgt für gerichtliches Nachspiel: Notarin haftet nicht für übersehenen Altvertrag. Kläger scheitert mit Schadensersatzklage wegen angeblich nicht berücksichtigter früherer Vereinbarungen. Gericht betont Bedeutung der Kommunikation zwischen Mandanten und Notaren. Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 U 257/15 |
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Die Notarin hat bei der Beurkundung eines Ehevertrages ihre Pflichten nicht verletzt, indem sie eine frühere notariell-vertragliche Regelung nicht berücksichtigt hat.
- Der Kläger hatte keine Kenntnis über die frühere Vereinbarung, die für den neuen Vertrag relevant gewesen wäre.
- Die Notarin war nicht verpflichtet, nach einer früheren Vereinbarung zu forschen, da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorlagen.
- Der Notar, der die frühere Vereinbarung beurkundet hatte, kann seine Kenntnisse nicht auf die Notarin übertragen.
- Der Kläger trägt ein Mitverschulden an dem entstandenen Schaden, da er den Notar nicht auf die frühere Vereinbarung hingewiesen hat.
- Die Notarin kann nicht für die Handlungen eines anderen Notars haftbar gemacht werden.
- Die Haftung eines Notars setzt eine eigene Pflichtverletzung voraus.
- Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts wurde abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
- Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Notarhaftung im Fokus: Gericht klärt Verantwortlichkeit bei Pflichtverletzungen
Das Notariat ist eine Institution, die mit großer Sorgfalt und Vertrauen verbunden ist. Notarinnen und Notare spielen eine wichtige Rolle bei der Gestaltung von Verträgen und der Sicherung von Rechtsgeschäften. Im Zuge ihrer Tätigkeit können jedoch auch Fehler passieren, die zu erheblichen Schäden führen können. Ein wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Frage der Haftung des Notars. Hierbei kommt es insbesondere auf die Unterscheidung zwischen eigener Pflichtverletzung und der Pflichtverletzung anderer Personen an, die am Notarvertrag beteiligt sind. Grundsätzlich haftet der Notar für eigene Pflichtverletzungen. Dies bedeutet, dass er für Schäden verantwortlich ist, die durch seine eigenen Fehler oder Unterlassungen entstanden sind. Allerdings ist die Haftung des Notars in der Regel auf den eigenen Handlungsbereich beschränkt. Für Fehler anderer Personen, wie etwa des Vertragspartners oder des Rechtsanwalts, haftet er in der Regel nicht. Diese Haftungsbeschränkung auf eigene Pflichtverletzungen soll den Notar vor unverhältnismässiger Belastung schützen und eine angemessene Risikoverteilung gewährleisten. Im folgenden Fall beschäftigt sich das Gericht mit der Frage, inwieweit ein Notariatsverwalter für die Pflichtverletzung des Notars haftet und ob er sich auf die Haftungsbeschränkung auf eigene Pflichtverletzungen berufen kann.
Der Fall vor Gericht
Notarhaftung bei unzureichender Überprüfung von Altverträgen
Der vorliegende Fall befasst sich mit einem Rechtsstreit zwischen einem Kläger und einer Notarin über einen möglichen Schadensersatzanspruch aufgrund einer behaupteten Pflichtverletzung bei der Beurkundung eines Ehevertrages. Der Kern des Konflikts liegt in der Frage, ob die beklagte Notarin für die Nichtberücksichtigung eines früheren Vertrages aus dem Jahr 1995 bei der Beurkundung eines neuen Ehevertrages im Jahr 2013 haftbar gemacht werden kann. Der Kläger wirft der Notarin vor, einen älteren Vertrag übersehen zu haben, der bei der neuen Vertragsgestaltung hätte berücksichtigt werden müssen….