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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nachfragepflicht Notar zur Mitübertragung eines Tiefgaragenstellplatzes bei Wohnungskaufs

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In München entbrennt ein Rechtsstreit um einen Tiefgaragenstellplatz, der bei einem Wohnungskauf nicht mitübertragen wurde. Eine Klägerin fordert Schadensersatz von ihrem Notar, da dieser nicht von sich aus die Übertragung des Stellplatzes veranlasst hatte. Das Gericht urteilt zugunsten des Notars und betont die Eigenverantwortung der Käufer bei der genauen Benennung aller zu erwerbenden Objekte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 O 2197/15 |

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Notar hatte keine Amtspflicht verletzt, indem er die Übertragung des Tiefgaragenstellplatzes nicht mitbeurkundete.
  • Es besteht keine generelle Pflicht für Notare, von sich aus nach zugehörigen Stellplätzen zu fragen, wenn diese von den Beteiligten nicht erwähnt werden.
  • Die Verantwortung für die vollständige Benennung aller zu übertragenden Objekte liegt bei den Vertragsparteien.
  • Es gibt keinen zwingenden Zusammenhang zwischen einer Eigentumswohnung und einem Tiefgaragenstellplatz, auch wenn dies in manchen Städten üblich sein mag.
  • Wohnung und Stellplatz sind rechtlich getrennte Einheiten und müssen bei einer Übertragung separat behandelt werden.
  • Notare dürfen sich grundsätzlich auf die Angaben der Beteiligten verlassen, solange keine offensichtlichen Unstimmigkeiten vorliegen.
  • Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sie den Notar auf die Existenz des Stellplatzes hingewiesen hatte.
  • Das Gericht sah keine Pflichtverletzung des Notars und wies die Schadensersatzklage ab.
  • Der Fall verdeutlicht die Wichtigkeit einer sorgfältigen Vorbereitung und klaren Kommunikation bei Immobilientransaktionen.
  • Käufer und Verkäufer sollten alle zu übertragenden Objekte explizit benennen, um spätere rechtliche Komplikationen zu vermeiden.

Aktuelles Urteil zur Mitübertragungspflicht von Tiefgaragenstellplätzen

Der Kauf einer Wohnung ist für viele Menschen ein wichtiger Schritt im Leben, der oftmals mit vielen Fragen und Entscheidungen verbunden ist. Zu den häufigen Fragen gehört auch, ob ein Tiefgaragenstellplatz direkt mit der Wohnung erworben werden soll oder ob man dies später separat regeln kann. Die Rechtslage ist hier komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Formulierung im Kaufvertrag und der Art des Stellplatzes. Besonders wichtig in diesem Zusammenhang ist die Frage, ob der Notar bei der Eigentumsübertragung der Wohnung eine sogenannte Mitübertragungspflicht für den Stellplatz hat. Mit anderen Worten: Muss der Notar die Übertragung des Stellplatzes im Notarvertrag eintragen, auch wenn dies im Kaufvertrag nicht explizit gefordert wird? Dies hängt von der Art des Stellplatzes und der Beziehung zwischen Wohnung und Stellplatz ab. So ist beispielsweise bei einem Stellplatz, der auf die Wohnung „zugeschnitten“ ist, eine Mitübertragungspflicht des Notars besonders wahrscheinlich. Im Folgenden soll ein aktuelles Gerichtsurteil näher beleuchtet werden, welches wichtige Hinweise auf die rechtliche Situation im Fall der Pflicht zur Mitübertragung eines Tiefgaragenstellplatzes liefert.

Der Fall vor Gericht


Notarielle Pflichten bei Übertragung von Wohnungseigentum und Tiefgaragenstellplatz

Im vorliegenden Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einer Klägerin und einem Notar. Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche gegen den Notar geltend, weil dieser bei der Beurkundung eines Übertragungsvertrages für eine Eigentumswohnung den zugehörigen Tiefgaragenstellplatz nicht mit übertragen hatte….


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