In München entbrennt ein Rechtsstreit um einen Tiefgaragenstellplatz, der bei einem Wohnungskauf nicht mitübertragen wurde. Eine Klägerin fordert Schadensersatz von ihrem Notar, da dieser nicht von sich aus die Übertragung des Stellplatzes veranlasst hatte. Das Gericht urteilt zugunsten des Notars und betont die Eigenverantwortung der Käufer bei der genauen Benennung aller zu erwerbenden Objekte. Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 O 2197/15 | Das Wichtigste: Kurz & knapp Der Notar hatte keine Amtspflicht verletzt, indem er die Übertragung des Tiefgaragenstellplatzes nicht mitbeurkundete. Es besteht keine generelle Pflicht für Notare, von sich aus nach zugehörigen Stellplätzen zu fragen, wenn diese von den Beteiligten nicht erwähnt werden. Die Verantwortung für die vollständige Benennung aller zu übertragenden Objekte liegt bei den Vertragsparteien. Es gibt keinen zwingenden Zusammenhang zwischen einer Eigentumswohnung und einem Tiefgaragenstellplatz, auch wenn dies in manchen Städten üblich sein mag. Wohnung und Stellplatz sind rechtlich getrennte Einheiten und müssen bei einer Übertragung separat behandelt werden. Notare dürfen sich grundsätzlich auf die Angaben der Beteiligten verlassen, solange keine offensichtlichen Unstimmigkeiten vorliegen. Die Klägerin konnte nicht beweisen, dass sie den Notar auf die Existenz des Stellplatzes hingewiesen hatte. Das Gericht sah keine Pflichtverletzung des Notars und wies die Schadensersatzklage ab. Der Fall verdeutlicht die Wichtigkeit einer sorgfältigen Vorbereitung und klaren Kommunikation bei Immobilientransaktionen. Käufer und Verkäufer sollten alle zu übertragenden Objekte explizit benennen, um spätere rechtliche Komplikationen zu vermeiden. Aktuelles Urteil zur Mitübertragungspflicht von Tiefgaragenstellplätzen Der Kauf einer Wohnung ist für viele Menschen ein wichtiger Schritt im Leben, der oftmals mit vielen Fragen und Entscheidungen verbunden ist. Zu den häufigen Fragen gehört auch, ob ein T
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de Treten beim Tod des Mieters keine Personen im Sinne des § 563 BGB in das Mietverhältnis ein oder wird es nicht mit ihnen nach § 563a BGB fortgesetzt, so wird es mit dem Erben fortgesetzt. In diesem Fall ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter nach § 564 BGB […]