Mieter scheitern vor Gericht: Keine Auskunft über Vermieter-Anschrift – Eigenverantwortung bei Mietvertragsabschluss entscheidend. Hausverwaltung verweigert Herausgabe der Informationen, Gericht weist Klage ab. Hamburger Amtsgericht betont Bedeutung der Mieter-Recherche bei Vertragsabschluss. Zum vorliegenden Urteil Az.: 926 C 70/24 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Kläger wollten die Anschrift ihres Vermieters erfahren, um rechtliche Ansprüche geltend machen zu können. Der Mietvertrag war zwischen den Klägern und dem Vermieter geschlossen, der durch die Beklagte als Hausverwaltung vertreten wurde. Die Hausverwaltung weigerte sich, die Anschrift des Vermieters mitzuteilen und verwies auf ihre Vertretungsvollmacht. Das Gericht entschied, dass die Kläger keinen Anspruch auf Auskunftserteilung hatten, da sie sich die Informationen selbst beschaffen konnten. Die Beklagte hatte bereits mitgeteilt, dass der Vermieter eine Privatperson ist, und die Kläger hätten die Anschrift durch Einsicht ins Grundbuch erfahren können. Eine Einsichtnahme ins Grundbuch wäre für die Kläger zumutbar gewesen und hätte die benötigten Informationen geliefert. Das Gericht stellte fest, dass die Kläger nicht ausreichend versucht hatten, die Informationen aus anderen Quellen zu erlangen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Klägern auferlegt, da ihre Klage unbegründet war. Mietrecht: Hat der Mieter Anspruch auf Vermieter-Daten? Gerichtsurteil klärt auf Der Mietvertrag ist ein zentrales Element im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter. Er regelt die Rechte und Pflichten beider Parteien und sorgt für einen geregelten Ablauf des Mietverhältnisses. Im Zentrum steht die Nutzung der Mietsache, aber auch die Frage der Kommunikation und der Kontaktaufnahme spielt eine wichtige Rolle. Ein häufig auftretendes Problem ist dabei die Frage, ob der Mieter einen Anspruch auf Herausgabe der persönlichen Daten des Vermieters hat, insbesond
Ganzen Artikel lesen auf: Baurechtsiegen.de Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 2 ZB 17.1157 – Beschluss vom 25.06.2018 I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der […]