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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung – Sachverständigengutachten als unrichtige Sachbehandlung

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Ein Autofahrer, der sich gegen die Kostenübernahme eines teuren Gutachtens zur Überprüfung einer Geschwindigkeitsmessung wehrte, erringt einen juristischen Sieg. Das Landgericht Ingolstadt stellt klar, dass solche Gutachten nicht leichtfertig angeordnet werden dürfen und nur bei konkreten Anhaltspunkten für Messfehler gerechtfertigt sind. Dieses Urteil stärkt die Rechte von Autofahrern und könnte weitreichende Folgen für die Praxis in Bußgeldverfahren haben. Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Qs 48/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholkonsums oder psychischer Erkrankung kann gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene nicht kooperiert und ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beibringt. Die Fahrerlaubnisbehörde kann den Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht mitwirkt und die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht priorisiert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn die Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von Alkoholkonsum oder psychischer Erkrankung offensichtlich rechtmäßig ist. Das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung kann gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurücktreten, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich ist, um die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann aufgrund von persönlichen Mängeln des Fahrerlaubnisinhabers erfolgen, wenn dieser die notwendige Einsicht vermissen lässt, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgeht. Die Fahrerlaubnisbehörde muss die verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen erfüllen, bevor sie den Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zieht. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann erforderlich sein, um die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen von


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