Eine Gläubigerin scheitert vor Gericht mit dem Versuch, eine Sicherungshypothek in Millionenhöhe auf das Eigentum ihres Schuldners eintragen zu lassen. Das Oberlandesgericht München wies ihre Beschwerde ab, da eine zwingend erforderliche Forderungsaufteilung nicht fristgerecht eingereicht wurde. Der Fall unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und termingerechten Antragstellung bei der Durchsetzung von Arrestforderungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 280/15 |
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Zurückweisung des Antrags auf Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch wurde abgelehnt.
- Der Schuldner ist Alleineigentümer zweier Wohnungseigentumseinheiten, die mit einer Sicherungshypothek belastet werden sollen.
- Der Arrestbeschluss wurde am 24.6.2015 erlassen und die Antragstellerin beantragte am 29.6.2015 die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch.
- Die Eintragung wurde vom Grundbuchamt zurückgewiesen, da die Antragstellerin die erforderliche Forderungsverteilung auf die Grundstücke nicht vorgenommen hatte.
- Das Gericht entschied, dass die Antragstellerin nicht innerhalb der gesetzlichen Vollziehungsfrist von einem Monat die notwendige Erklärung über die Aufteilung der Vollstreckungsforderung auf die Grundstücke des Schuldners abgegeben hatte.
- Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Vollziehungsfrist nur dann als gewahrt anzusehen ist, wenn der Gläubiger alles Mögliche und Erforderliche getan hat, um die Vollstreckung durchzuführen.
- Die Antragstellerin hatte den Zeitpunkt der Zustellung des Arrestbeschlusses nicht nachgewiesen und die Forderungsverteilung auf die Grundstücke nicht vorgenommen.
- Das Gericht sah die Vollziehungsfrist als verstrichen an und lehnte die Beschwerde ab.
- Die Entscheidung hat zur Folge, dass die Antragstellerin die Sicherungshypothek nicht im Grundbuch eintragen lassen kann.
Gerichtsurteil zur Sicherungshypothek: Voraussetzungen und Praxisfälle erklärt
Sicherheitsrechte, wie die Sicherungshypothek, dienen der Absicherung von Forderungen. Im Falle einer Forderung, die man durchsetzen möchte, kann man diese durch eine Sicherungshypothek absichern. So wird sichergestellt, dass im Falle einer Nichtzahlung die Forderung durch den Wert des belegenen Grundstücks gedeckt ist. Die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Arrestforderung ist ein komplexer Rechtsbereich. Denn die Forderung muss zunächst gerichtlich festgestellt werden, bevor sie durch eine Sicherungshypothek abgesichert werden kann. Dies kann im Vorfeld zu komplizierten Rechtsstreitigkeiten führen. Im Folgenden soll ein aktuelles Gerichtsurteil vorgestellt werden, welches die Eintragung einer Sicherungshypothek wegen Arrestforderung betrifft. Wir klären, welche Voraussetzungen für die Eintragung einer Sicherungshypothek erfüllt sein müssen, und in welchen Fällen ein Gericht der Eintragung zustimmen kann.
Der Fall vor Gericht
Sicherungshypothek für Arrestforderung: OLG München weist Beschwerde zurück
Der Fall dreht sich um eine Gläubigerin, die eine Sicherungshypothek für eine Arrestforderung in Höhe von über 1,6 Millionen Euro auf zwei Wohnungseigentumseinheiten eines Schuldners eintragen lassen wollte. Das Amtsgericht Rosenheim hatte den Antrag zunächst zurückgewiesen, woraufhin die Gläubigerin Beschwerde einlegte. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat nun diese Beschwerde zurückgewiesen….