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Architektenhaftpflichtversicherung muss Ansprüche gegen Architekten abwehren!

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Feuchtigkeitsschäden an Mehrfamilienhäusern lassen Architekten und Versicherung streiten: Muss die Versicherung zahlen, obwohl der Architekt zu spät Meldung gemacht hat? Ein Kölner Gericht hat entschieden, dass die Versicherung in die Pflicht genommen werden muss, da der Versicherungsfall bereits vor der Meldung eintrat. Das Urteil hat weitreichende Folgen für Architekten und ihre Berufshaftpflichtversicherungen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 24 O 211/23 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Das Gericht stellte fest, dass der Haftpflichtversicherer dem Kläger bedingungsgemäß Deckungsschutz gewähren muss. Der Kläger war freiberuflicher Architekt und hatte eine Haftpflichtversicherung bei der Beklagten abgeschlossen. Streitpunkt war, ob die Beklagte aufgrund einer angeblichen Obliegenheitsverletzung leistungsfrei ist. Das Gericht entschied, dass keine kausale Obliegenheitsverletzung vorliegt, die den Versicherungsschutz entfallen lässt. Es wurde festgestellt, dass der Versicherungsfall während der Vertragslaufzeit eingetreten ist. Die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung des Versicherungsvertrages entfaltet keine entscheidungserhebliche Wirkung. Das Gericht sah die Beklagte auch zur Abwehr unbegründeter Ansprüche verpflichtet. Die Sanktionsregelung der Beklagten bezüglich Obliegenheitsverletzungen wurde als unwirksam angesehen. Das Urteil bekräftigt die Pflicht des Versicherers zur Abwehr von Ansprüchen, unabhängig von deren Begründetheit. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung der Versicherungsbedingungen im Schadensfall. Gerichtsurteil: Architektenhaftpflichtversicherung wehrt Schadensansprüche ab Die Architektenhaftpflichtversicherung ist für Architekten ein wichtiger Schutzschild im Beruf. Sie deckt Schäden ab, die durch Fehler oder Fahrlässigkeit des Architekten entstehen können. So können beispielsweise falsche Planun


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