Mit einer unglaublichen Blutalkoholkonzentration von 3,09 Promille wurde ein Autofahrer erwischt, was ihm den Führerschein kostete. Trotz fehlender medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU) bestätigte das Verwaltungsgericht Aachen den Entzug der Fahrerlaubnis aufgrund der hohen Promillezahl und des Verdachts auf Depressionen. Die Sicherheit im Straßenverkehr geht vor, auch wenn der Fahrerlaubnisentzug das persönliche Leben des Betroffenen stark beeinträchtigt. Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 L 503/15 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Alkoholkonsums oder psychischer Erkrankung kann gerechtfertigt sein, wenn der Betroffene nicht kooperiert und ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht innerhalb der vorgegebenen Frist beibringt. Die Fahrerlaubnisbehörde kann den Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ziehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber nicht mitwirkt und die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht priorisiert. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Ordnungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn die Fahrerlaubnisentziehung aufgrund von Alkoholkonsum oder psychischer Erkrankung offensichtlich rechtmäßig ist. Das Interesse des Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung kann gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung zurücktreten, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis erforderlich ist, um die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten. Die Entziehung der Fahrerlaubnis kann aufgrund von persönlichen Mängeln des Fahrerlaubnisinhabers erfolgen, wenn dieser die notwendige Einsicht vermissen lässt, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen Belangen vorgeht. Die Fahrerlaubnisbehörde muss die verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Anforderungen erfüllen, bevor sie den Schluss auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zieht. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann erforderlich sein, um die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers zum Führen v
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF Az.: 4 U 140/99 Verkündet am 13. Juni 2000 Vorinstanz: LG Mönchengladbach – Az.: 6 O 150/98 Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2000 für R e c h t erkannt: Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Juni […]