Ein Münchner Gericht bestätigt, dass Grundbuchämter bei Zahlungsschwierigkeiten von Antragstellern einen Kostenvorschuss für Eintragungen verlangen dürfen. Im konkreten Fall ging es um eine GmbH, die nach dem Erwerb von Betriebsgrundstücken in einer Zwangsversteigerung mit hohen Gebühren konfrontiert wurde und deren finanzielle Situation Zweifel aufwarf. Das Gericht betonte, dass solche Zweifel auf konkreten Tatsachen beruhen müssen, um die Forderung eines Vorschusses zu rechtfertigen. Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 293/15 | | Das Wichtigste: Kurz & knapp Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts, die den Vollzug der Eintragungen von der Zahlung eines Kostenvorschusses abhängig macht, ist rechtmäßig. Der Kostenvorschuss ist notwendig, um die Kosten für die Eintragungen zu sichern, insbesondere wenn bereits Einträge auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken eingegangen sind. Die Berechnung des Kostenvorschusses basiert auf der Kostennachricht, die von der Landesjustizkasse erstellt wird. Die Frist für die Hindernisbehebung durch Einzahlung des Vorschusses kann verlängert werden, jedoch ist die Zahlung des Vorschusses erforderlich, um die Eintragungen vorzunehmen. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung ist zulässig, jedoch wurde sie in diesem Fall zurückgewiesen, da die Voraussetzungen für die Abhängigkeit der Eintragung von der Zahlung des Kostenvorschusses gegeben waren. Das Gericht stellte fest, dass die Beteiligte zu 1 als Kostenschuldnerin die Kosten für die Eintragungen zu tragen hat. Die Zurückweisung der Beschwerde hat keine Auswirkungen auf die Rechte der Beteiligten zu 1, da sie weiterhin die Möglichkeit hat, den Kostenvorschuss zu zahlen und die Eintragungen vorzunehmen. Die Entscheidung des Gerichts basiert auf dem Gesetz über Kosten im notariellen Verfahren (GNotKG) und der Grundbuchordnung (GBO). Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist ein Mittel, um die Ordnungsmäßigkeit des Eintragungsverfahrens zu sichern und die Kosten für die Eintragungen zu decken. Die Entscheidung des Gerichts ist verbindlich u
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de AG Charlottenburg Az: 237 C 187/05 Beschluss vom 10.07.2006 In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Charlottenburg, Zivilprozessabteilung 237, auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2006 für Recht erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar: […]