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Privathaftpflichtversicherung – Beweislast Versicherungsnehmer für Eintritt Versicherungsfall

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Schweißarbeiten am Auto und schon brennt die Werkstatt – doch wer zahlt den Schaden? Das Oberlandesgericht Hamm stärkt Versicherungsnehmer und weitet den Schutz der Privathaftpflichtversicherung bei Reparaturarbeiten aus. Die „kleine Benzinklausel“ wird neu interpretiert und sorgt für Klarheit bei privaten Schraubern. Zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 139/14 | | Hilfe anfordern

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Kläger erhält von der Privathaftpflichtversicherung Deckungsschutz für Schäden, die bei einem Brandereignis in einer Werkstatt entstanden sind.
  • Der Kläger hatte in der Werkstatt des Herrn U Arbeiten an einem Pritschenwagen durchgeführt und dabei ein Schweißgerät verwendet, das möglicherweise den Brand verursacht hat.
  • Die Versicherung hatte den Versicherungsschutz abgelehnt, da sie argumentierte, dass der Schaden im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit entstanden sei und daher nicht versichert sei.
  • Das Gericht hat jedoch entschieden, dass der Kläger Anspruch auf Versicherungsschutz hat, da er die Arbeiten nicht im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit durchgeführt habe.
  • Der Kläger hatte die Werkstatt nur mit Erlaubnis des Herrn U genutzt, um Arbeiten an seinem eigenen Pritschenwagen durchzuführen.
  • Das Gericht hat auch festgestellt, dass der Kläger nicht fahrlässig gehandelt hat, als er das Schweißgerät verwendete.
  • Die Versicherung muss daher dem Kläger den Versicherungsschutz für alle Schadensersatzansprüche von Dritten gewähren.
  • Der Kläger muss nicht beweisen, dass die Arbeiten nicht im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit durchgeführt wurden.
  • Die Versicherung trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  • Die Revision wurde zugelassen, der Beklagten wurde jedoch die Möglichkeit zur Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung nachgelassen.

Beweislast in der Privathaftpflicht: Wer haftet im Schadensfall?

Die Privathaftpflichtversicherung ist eine wichtige Absicherung im Alltag. Sie schützt Versicherte vor finanziellen Folgen, wenn sie unverschuldet einen Schaden anrichten. Doch wer trägt die Beweislast, wenn es um den Eintritt des Versicherungsfalls geht? Häufig ist der Versicherungsnehmer in der Beweispflicht, um den Schaden und dessen Entstehung zu belegen. So muss er beispielsweise nachweisen, dass er tatsächlich den Schaden verursacht hat, dass dieser im Rahmen des versicherten Risikos liegt und dass er die notwendigen Sorgfaltspflichten beachtet hat. Diese Beweislast kann sich je nach den vorliegenden Umständen und dem Versicherungskonsens jedoch stark unterscheiden. So ist die Beweislast beispielsweise anders geregelt, wenn der Versicherungsnehmer ein grob fahrlässiges Verhalten vorliegt. In diesen Fällen kann die Beweislast auf den Versicherer verlagert werden. Auch die Art des Schadens ist von Bedeutung. So muss beispielsweise bei einem Personenschaden der Versicherungsnehmer nicht zwingend den Schaden nachweisen, sondern der Versicherer hat hier eher eine Beweislast, um sich von der Haftung freizuspielen. In einem konkreten Fall musste ein Versicherungsnehmer nun vor Gericht um den Nachweis des Schadens kämpfen. Privathaftpflicht und Schadensfall: Wir helfen Ihnen weiter! Unsicher, ob Ihre Versicherung bei einem Schaden wirklich zahlt? Sie sind nicht allein. Wir kennen die Fallstricke der Beweislast und die Feinheiten der Versicherungsbedingungen. Mit unserer langjährigen Erfahrung im Versicherungsrecht stehen wir Ihnen zur Seite und prüfen Ihre Ansprüche….


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