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Gebrauchtwagenkauf –  Nacherfüllungsverweigerung bei sporadisch auftretendem Mangel

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Sporadischer Kupplungsmangel führt zum Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf! Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein stärkt Verbraucherrechte und betont die Pflicht des Händlers zur gründlichen Mängeluntersuchung, auch bei schwer reproduzierbaren Fehlern. Ein wegweisendes Urteil für Käufer und Verkäufer von Gebrauchtwagen.


Das Wichtigste: Kurz & knapp

Bei sporadischen Mängeln an einem Gebrauchtwagen kann der Käufer einen Anspruch auf Nacherfüllung haben.
Der Käufer muss den Mangel dem Verkäufer zeitnah melden und dieser ist verpflichtet, den Mangel zu beseitigen.
Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, muss er dies schriftlich bestätigen.
Der Käufer muss den Mangel nachweisen, aber er muss nicht den genauen technischen Defekt nachweisen.
Wenn der Mangel sporadisch auftritt, kann der Käufer dennoch einen Anspruch auf Nacherfüllung haben.
Der Verkäufer kann die Nacherfüllung nicht allein deshalb verweigern, weil der Mangel sporadisch auftritt.
Der Käufer muss dem Verkäufer die Gelegenheit geben, den Mangel zu beseitigen, bevor er weitere Schritte einleitet.
Wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, kann der Käufer Schadensersatzansprüche geltend machen.
Der Käufer kann auch die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen, wenn die Nacherfüllung nicht möglich ist.
Die Beweislast für den Mangel liegt beim Käufer, aber er muss nicht unüberwindbare Hürden überwinden, um den Mangel nachzuweisen.


Gerichtsurteil: Nacherfüllungsanspruch bei sporadisch auftretenden Mängeln im Gebrauchtwagenkauf
Der Kauf eines Gebrauchtwagens ist für viele Menschen eine wichtige Entscheidung, die mit hohen finanziellen und emotionalen Erwartungen verbunden ist. Gerade bei gebrauchten Fahrzeugen kann es jedoch zu Problemen kommen, wenn sich nach dem Kauf Mängel zeigen. Ein häufiges Thema ist dabei die Frage, ob der Käufer im Falle ein[…]


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