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Verkehrsunfall – Haftungsverteilung bei Auffahrunfall vor Ampel

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Telefonieren am Steuer wird Sprinter-Fahrer zum Verhängnis: Trotz Vollbremsung bei Gelb und Auffahrunfall des Hintermanns trägt er Mitschuld am Unfall. Gericht sieht Ablenkung als Grund für nicht ideales Fahrverhalten und kürzt Schadensersatz. Zum vorliegenden Urteil Az.: 104 C 2868/14 | | Hilfe anfordern Das Wichtigste: Kurz & knapp Im Falle eines Auffahrunfalls, bei dem der vorausfahrende Fahrer gebremst hat, kann eine Mitverantwortung des Vorausfahrenden angenommen werden, wenn er durch Abgelenktheit (hier: durch ein Handy) dazu beigetragen hat. Die Haftung für den entstandenen Schaden kann anteilig zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden, wenn sowohl der Auffahrende als auch der Vorausfahrende zum Unfall beigetragen haben. Der Schadensersatz kann um einen „Abzug alt für neu“ reduziert werden, wenn der Schaden an einem bereits älteren Fahrzeug entstanden ist und die Reparaturkosten dementsprechend höher ausfallen. Die Kosten für ein Gutachten zur Schadensermittlung können als Teil des Schadensersatzes geltend gemacht werden. Die Kosten für eine Nutzungsausfallentschädigung können als Teil des Schadensersatzes geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug aufgrund des Unfalls nicht mehr nutzbar war. Der Schadensersatz kann um die Kostenpauschale reduziert werden, wenn die Klage nur teilweise erfolgreich war. Das Gericht kann die Klage auf Schadensersatz teilweise abweisen, wenn der Schaden nicht vollständig durch den Unfall verursacht wurde oder die geltend gemachten Kosten zu hoch sind. Die Klägerin hat Anspruch auf Zinsen auf den Schadensersatz, wenn dieser nicht rechtzeitig gezahlt wurde. Die Kosten des Rechtsstreits können anteilig zwischen den Beteiligten aufgeteilt werden, wenn die Klage nur teilweise erfolgreich war.


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